Potenzialerhebung
Im Vorfeld einer Verordnung für die außerklinische Intensivpflege muss eine sogenannte Potenzialerhebung durchgeführt werden.
Vor jeder Verordnung jeweils individuell Potenzialerhebung
Bei beatmeten beziehungsweise trachealkanülierten Patienten erfolgt vor jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege jeweils individuell eine Potenzialerhebung. Diese muss mindestens alle sechs beziehungsweise zwölf Monate durchgeführt werden und darf zum Zeitpunkt der Verordnung nicht älter als drei beziehungsweise sechs Monate sein.
Dabei wird insbesondere Folgendes erhoben und dokumentiert:
- das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
- das Potenzial für eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung,
- das Potenzial zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung),
- beziehungsweise die Möglichkeiten der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen.
Ärztinnen und Ärzte müssen zur Potenzialerhebung besonders qualifiziert sein. Wenn festgestellt wird, dass bei jemandem voraussichtlich langfristig kein Beatmungsentwöhnungs‐ / Dekanülierungspotenzial besteht und die regelmäßige Potenzialerhebung damit nicht notwendig wird, gilt ein sogenanntes Vier-Augen-Prinzip. Wer dann das Potenzial erhebt, kann nicht gleichzeitig die Verordnung ausstellen.
Für den Fall, dass die Beatmung / Trachealkanüle dauerhaft indiziert oder eine Dekanülierung oder Entwöhnung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht möglich oder absehbar ist, sind die konkreten Gründe zu dokumentieren. Nur sofern keine Aussicht auf eine nachhaltige Besserung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, sind Ausnahmen von der regelmäßigen Potenzialerhebung möglich.