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Zulassung als Leistungserbringer der Ernährungstherapie

In Deutschland ist die Berufsbezeichnung als Ernährungsberater nicht geschützt. Daher ist eine anerkannte Qualifikation besonders wichtig und bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Leistung anbieten und abrechnen

Nur zugelassene Anbieter dürfen Ernährungstherapie an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben und mit ihr abrechnen. Dafür müssen die Therapeuten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Paragraf 124 SGB V,  in der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) sowie den Zulassungsempfehlungen für den Bereich "Ernährungstherapie" geregelt.

Die Anbieter müssen eine entsprechende Ausbildung besitzen. Dies kann entweder die Ausbildung zum Diätassistenten oder ein Hochschulstudium sein. Hochschulabsolventen, die Leistungserbringer der Ernährungstherapie sein können sind:

  • Oecotrophologen mit Diplom-, Bachelor- oder Master of science-Abschluss mit einer der folgenden Ausrichtungen:
    - Ernährungswissenschaften
    - Ernährungsmanagement und Diätetik
    - Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften – Schwerpunkt Humanernährung
    - Ernährungsmedizin
    - Ernährung und Gesundheit
    - Ernährung und Beratung
  • Ernährungswissenschaftler mit Diplom-, Bachelor- oder Master- of Science-Abschluss
  • Bachelor of Science Ernährungstherapie- und Beratung
  • B.SC. oder M.SC. Ernährungstherapie
  • Master of Science Ernährungsmedizin


Neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss sieht die Heilmittel-Richtlinie weitere persönliche Qualifikationsanforderungen für die Zulassung vor. Diese sind:

  • die Behandlung von 75 Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und/oder die Behandlung von 50 Patienten mit Mukovisidose,
  • eine mindestens einjährige Berufserfahrung und
  • der Nachweis spezieller indikationsspezifischer Fachkenntnisse.


Darüber hinaus muss eine Praxis vorhanden sein, deren Ausstattung eine qualitative und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet. Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind in den Zulassungsempfehlungen geregelt.

Für die Zulassung wird weiterhin ein Institutionskennzeichen benötigt. Damit können die Leistungen mit den Kostenträgern abrechnet werden.

Die Zulassung selbst erteilen die Landesverbände der Krankenkassen. Sie kann widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Der GKV-Spitzenverband gibt Zulassungsempfehlungen ab und sorgt so dafür, dass bundesweit einheitliche Bedingungen angewendet werden. Diese bundesweiten Zulassungsempfehlungen sollen gleichzeitig eine qualitätsgesicherte Versorgung mit dem Heilmittel "Ernährungstherapie" gewährleisten.

Zulassungsempfehlungen GKV-Spitzenverband ; Stand: 01.01.18