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Zulassung durch die ARGEn

Das Zulassungsverfahren für Heilmittelerbringer erfolgt einheitlich und kassenartenübergreifend durch Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der Kranken- und Ersatzkassen auf regionaler Ebene. Die Änderung geht auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zurück.

Regionale Zuständigkeit

Jeder Leistungserbringer von Heilmitteln benötigt eine Zulassung (§ 124 SGB V). Das einheitliche und kassenartenübergreifende Zulassungsverfahren erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der Kranken- und Ersatzkassen auf der jeweiligen regionalen Ebene.

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

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