Ergänzungshilfen für Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 beantragen
Die nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen, haben unter bestimmten Voraussetzung Anspruch auf Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI.
Diese Ergänzungshilfen können in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 beantragt werden.