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Sozialmedizinische Nachsorge

Chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche können unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Klinikaufenthalt oder einer stationären Rehabilitation sozialmedizinische Nachsorge verordnet bekommen.

Verordnete Leistung koordinieren

Die Maßnahmen der sozialmedizinischen Nachsorge umfassen insbesondere das Koordinieren der verordneten Leistungen sowie das Anleiten und Motivieren zu deren Inanspruchnahme durch den Patienten. Voraussetzung ist, dass die Leistung wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um die Ziele der sozialmedizinischen Nachsorge zu erfüllen. Diese sind neben der Verkürzung der Krankenhausaufenthalte und der Sicherung einer anschließenden ambulanten Weiterbehandlung auch die Vermeidung einer erneuten stationären Aufnahme.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf sozialmedizinische Nachsorge haben chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und gesetzlich krankenversichert sind. In besonders schwerwiegenden Fällen gilt der Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Verordnung

Die sozialmedizinische Nachsorge schließt unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung oder eine stationäre Rehabilitation an. Sie wird in der Regel von dem behandelnden Arzt im Krankenhaus oder der Rehabilitationseinrichtung verordnet. Bis zu sechs Wochen nach Entlassung aus der stationären Versorgung ist auch eine Verordnung durch den Vertragsarzt möglich.

Die Verordnung erfolgt auf dem Formular „Verordnung für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V“. Eine Ausfüll- und Handlungsanleitung für Ärzte ist Bestandteil der „Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes zu Voraussetzungen, Inhalt und Qualität der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen“ (Anlage 3).

In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Maßnahmen möglich, wenn eine begründete Folgeverordnung sowie der Dokumentationsbogen der Nachsorgeeinrichtung vorliegen.

Anforderungen an die Leistungserbringer

Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen werden von Einrichtungen erbracht, die aus interdisziplinären Teams bestehen und mit den gesetzlichen Krankenkassen eine Vereinbarung abgeschlossen haben.

Ein sozialmedizinisches Nachsorgeteam besteht aus:

  • Kinderkrankenschwester oder -pfleger
  • Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Psychologe
  • Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin

Zu den Aufgaben gehören die Analyse des Unterstützungsbedarfs von betroffenen Kindern beziehungsweise Jugendlichen sowie ihren Angehörigen. Das Nachsorgeteam koordiniert die verordneten Leistungen sowie die Anleitung und Motivierung zur Inanspruchnahme der verordneten Leistungen.

Die Nachsorgemaßnahmen erfolgen sowohl im häuslichen Umfeld des Kindes beziehungsweise Jugendlichen als auch in der Nachsorgeeinrichtung.

Sozialmedizinische Nachsorgeeinrichtungen müssen die Betreuung, insbesondere zu Art und Umfang und den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen, dokumentieren.

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