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Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einem Rehabilitationsaufenthalt verordnete werden, wenn eine ausreichende Betreuung des Versicherten zu Hause zeitweise nicht sichergestellt ist.

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung, wenn sie zu Hause zeitweise nicht oder noch nicht betreut werden können. Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Kosten in Höhe von 1.774 Euro für maximal acht Wochen im Kalenderjahr.

Die Leistung muss vom Versicherten oder einer bevollmächtigten Person beantragt und von der Pflegekasse genehmigt werden.

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V

Sollte eine Unterstützungspflege im eigenen Haushalt nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung zu beantragen. Die AOK übernimmt die Kosten für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder maximal Pflegegrad 1 haben. Der Anspruch besteht für maximal acht Wochen und bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Diese Leistung muss zuvor von der AOK genehmigt werden.

Pflegeheim- und Pflegedienst mit dem AOK-Pflegenavigator suchen

Der AOK-Pflegenavigator informiert über das Leistungsspektrum sowie die pflegefachlichen Schwerpunkte der jeweiligen Einrichtungen und Pflegedienste. Neben den Preisen werden für jeden Anbieter auch die Eigenanteile der Versicherten angezeigt. Diese Angaben basieren auf den Daten der AOK.

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