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Sprechstundenbedarfsvereinbarung

Infusion (Symbolbild)
iStock.com/fotografixx

Definition Sprechstundenbedarf (SSB)

Als Sprechstundenbedarf (SSB) werden Mittel bezeichnet, die zur ärztlichen Behandlung von Versicherten unmittelbar benötigt werden. Entscheidend ist, dass die Produkte im SSB nicht individuell für Patienten verordnet werden. Beispielsweise, weil sie entweder für Notfallbehandlungen sofort verfügbar sein müssen oder weil mehrere Patienten aus einer Packung versorgt werden können. Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren die Versorgung gemeinschaftlich.

Zu den SSB zählen Arzneimittel und arzneimittelähnliche Medizinprodukte, Diagnostika und Diagnosebedarf, Mittel zur Narkose und örtlichen Betäubung, Desinfektions- und Reinigungsmittel (ausschließlich zur Anwendung am Patienten), Einmalbedarf zur Infusion, Drainage und Entnahme, Implantate wie Osteosynthesematerial und Verband-, Kompressions- und OP-Material.

Was regelt die Vereinbarung?

Die Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) regelt, welche Mittel als Sprechstundenbedarf angefordert werden können und welche Präparate im Rahmen des organisierten Notfalldienstes verordnet werden dürfen.

Die Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) regelt, welche Mittel als Sprechstundenbedarf angefordert werden können und welche Präparate im Rahmen des organisierten Notfalldienstes verordnet werden dürfen.

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