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Zuschlag für Wohngruppen

Neben den ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung) erhalten Pflegebedürftige in selbst­organisierten ambulanten Wohngruppen monatlich einen pauschalen Zuschlag.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Ambulant betreute Wohngruppen sind Wohngemeinschaften mit mindestens drei und maximal zwölf Bewohnern, bei denen die pflegerische Versorgung gemeinschaftlich organisiert wird.

Mindestens drei Bewohner müssen in einen der fünf Pflegegrade eingestuft sein. Pflegebedürftige, die in solchen Wohngemeinschaften leben, erhalten finanzielle Unterstützung. Voraussetzung ist unter anderem, dass in der Wohngruppe gemeinsam eine Person beauftragt ist, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten erledigt.

Jede anspruchsberechtigte Person erhält pauschal 214 Euro im Monat zur eigenverantwortlichen Finanzierung besonderer Aufwendungen, die in ambulanten Wohngemeinschaften entstehen.

Weiter darf der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen keine Leistungen anbieten, die weitgehend dem Leistungsumfang einer vollstationären Pflege entsprechen.

Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung

Um die selbstständige Lebensführung im eigenen Wohnumfeld zu erleichtern, können Pflegebedürftige von Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes profitieren - zum Beispiel für die Verbreiterung der Türen für Rollstuhlfahrer. Sie liegen derzeit bei maximal 4.000 Euro je Pflegebedürftigen. Für Wohngruppen ist der Gesamtbetrag je Maßnahme auf 16.000 Euro begrenzt.

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