Rahmenverträge und Empfehlungen
Um die pflegerische Versorgung sicherzustellen, schließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtungen Rahmenverträge ab.
Rahmenverträge
Jedes Bundesland schließt einen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ab. Diese Verträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegedienste verbindlich.
Muster-Pflegevertrag
Hat der Pflegebedürftige einen zugelassenen Pflegedienst beauftragt, muss der Pflegedienst in einem schriftlichen Pflegevertrag die Art, den Inhalt und den Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütung detailliert beschreiben (§ 120 SGB XI). Auch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, können häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbringen. In solchen Fällen sind im entsprechenden Vertrag der Inhalt, der Umfang, die Qualität und Qualitätssicherung, die Vergütung sowie die Prüfung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln.
Dokumente zum Download
Regionale Ergänzungen
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
-
AOK NordWest
- Schleswig-Holstein
- Westfalen-Lippe
- AOK PLUS
-
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
-
AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt