Guten Tag,
wir beschäftigen u.a. Mitarbeiter geringfügig, deren Beschäftigung sozailversicherungspflichtig in KV, PV und RV ist, weil sie die zeitlich zuletzt aufgenommene geringfügige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist. In der Arbeitslosenversichrung besteht Versicherungsfreiheit. (BGR 1101, PGR 101).
Was ist zu tun wenn bei einem solchen Mitarbeiter das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Gelten hier die gleichen Bedingungen wie bei andren geringfügigen Beschäftigungen (Zulässigkeit von bis zu zwei maligem unvorhehrgesehenen Überschreiten der Grenze) oder tritt beim erstmaligen überschreiten bereits Versicherungspflicht auch in der Arbeitslosenversicherung ein?
Vielen Dank, Gruß