Expertenforum - Zweitbeschäftigung

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  • 01
    Zweitbeschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die bei uns bis einschl. 30.06.2024 geringf. B. war (Haupttätigkeit bei einen anderen AG).


    Seit dem 01.07.2024 ist sie bei uns SVpflichtig und wiederum bei ihrem ursprünglichen AG auf geringf. Basis.


    Zum Jahreswechsel haben wir die Information erhalten, dass eine GKV Monatsmeldung abzusetzen ist. Hier hat sich herausgestellt, dass der andere AG sie auch SVpflichtig abgerechnet hat. Eine Korrektur wird jedoch nicht mehr vorgenommen.


    Für die Bewertung des JAEG ist jetzt in Frage zu stellen, wie die Umsetzung hierzu erfolgen muss:


    -Entgeltmeldung vom anderen AG heranziehen? Allerdings ist hier nicht ersichtlich, inwieweit es sich um das reguläre Entgelt handelt

    -die Mitarbeiterin würde mit beiden Einkommen über die JAEG kommen

    -sie hat jetzt mit ihrem AG RS vorgenommen, dass sie ab 01.03.2025 tatsächlich auch als geringf. B. abgerechnet wird


    Wie ist hier die Beurteilung für das Jahr 2025 vorzunehmen?

    Grundlegend ist eine Betrachtung mit dem Entgelt von Dezember/Januar heranzuziehen, wenn sie jedoch ab 01.03.2025 jetzt von dem anderen AG auf geringf. B. umgestellt wird - wie fließt das bei der Beurteilung, die wir jetzt vornehmen (früher war leider nicht möglich) mit ein?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Zweitbeschäftigung

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,

    der Arbeitgeber hat nach § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers korrekt zu beurteilen und sofern notwendig rückwirkend zu korrigieren.

    Nach § 28o SGB IV sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und soweit erforderlich Unterlagen vorzulegen. Dazu zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können.
    Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen (z. B. eine weitere Beschäftigungsaufnahme) unaufgefordert anzugeben.

    Für die Ermittlung der Krankenversicherungspflicht bzw. -freiheit gilt folgendes:
    Der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.

    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Das so ermittelte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Im Falle der Mehrfachbeschäftigung sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die regelmäßigen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen, wenn die jeweilige Beschäftigung für sich betrachtet zunächst Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer begründen würde.
     
    Eine Zusammenrechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt aus einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ist – neben dem Zusammenrechnungsverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bei Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung – auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht statthaft. Dagegen ist das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung mit dem regelmäßigen Arbeitsentgelt aus einer zweiten oder weiteren (für sich betrachtet) geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammenzurechnen.
     
    Somit unterliegt nach den oben aufgeführten Regelungen die seit 01.07.2024 bei Ihnen ausgeübte Beschäftigung auch nach unserem Verständnis der Krankenversicherungspflicht.  
     
    Die beabsichtigte Vorgehensweise des anderen Arbeitgebers, die notwendigen Änderungen (Wechsel von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt) erst ab März 2025 und nicht - wie notwendig – rückwirkend seit Juli 2024 durchzuführen, sehen als äußerst kritisch an. Dies hat zur Folge, dass neben den versicherungsrechtlichen Irritationen darüber hinaus auch nicht benötigte GKV-Monatsmeldungen von der betreffenden Krankenkasse angefordert werden.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse der betroffenen Person zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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