Expertenforum - Zuzahlung zur Weiterbildung

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  • 01
    Zuzahlung zur Weiterbildung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die eine Fortbildung bei der Akademie für Tiertheerapeutische Berufe in Höhe von 3.656,00 € besucht. Die Kosten hierfür trägt sie.


    Wir möchten der Mitarbeiterin hierzu dennoch einen Zuschuss in Höhe von 1.000,00 € gewähren.


    Entsprechende Niederschriften haben wir hierzu in einer Fortbildungsvereinbarung vorgenommen.


    In einem Jahreswechselseminar haben wir im Bereich Lohnsteuer die Informatione erhalten:


    1. Zuzahlung sol dem Originalbeleg aufgeführt werden sollen, damit bei der Steuererklärung nicht die kompletten Kosten als Ausgaben (Werbungskosten) angesetzt werden können --> ist diese Vorgehensweise i.O.?


    2. die Fortbildung muss während der Arbeitszeit erfolgen, damit diese steuerfrei angesetzt werden kann --> wie verhält es sich, wen die Fortbildungen immer außerhalb der Arbeitszeit sind z.B. immer an einem Samstag und die Mitarbeiterin hier grundlegend nicht arbeiten müsste?


    3. Das beriebliche Intersse muss überwiegen. Inwieweit muss hierfür etwas nochmal schriftlich aufgeführt werden, dass das Interesse des AG überwiegt z.B. Fortbildung für Tiertherapeutische Berufe, um erlerntes im Betreuungsbereich auch mit anzuwenden z.B. Therapeutische Zwecke mit Hunden etc.


    4. Muss die Zuzahlung zwingend auf der Abrechnung ausgewiesen werden, auch wenn sie steuerfrei wäre oder genügt es den Nachweis zur Personalakte mit hinzuzuziehen?


    5. Was ist zu beachten, wenn sie nicht steuerfrei wäre? --> muss auch für den SV Bereich etwas beachtet werden? Es wurde aufgeführt, dass es als Geldwerten Vorteil anzusetzen ist - allerdings ist hier kein Zusammenhang erkennbar.


    Wie ist es im allgemeinen zu sehen, wenn Mitarbeiter grundlegend Fortbildungskosten gezahlt bekommen, die sie entweder während der Arbeitszeit besuchen oder durchaus auch außerhalb Arbeitszeit? Fortbildungsvereinbarungen werden auch hier geschrieben - ist hier dennoch auch maßgebend, wann die Fortbildungen ausgeführt werden (in der AZ oder in der Freizeit)?


    Vorab besten Dank.

  • 02
    RE: Zuzahlung zur Weiterbildung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den Fragen dürfen wir (in der dortigen Nummerierung) mitteilen:


    1.

    Die Vorgehensweise ist nicht gesetzlich zwingend, aber sinnvoll.


    2.

    Diese Voraussetzung besteht nicht, Weiterbildungen können sowohl in, als auch außerhalb der Arbeitszeit absolviert werden. Wenn die Weiterbildung eine Arbeitsaufgabe darstellt (z.B. vom Arbeitgeber angeordnet ist), dann wird allerdings die Zeit der Weiterbildung dadurch Arbeitszeit, auch wenn sie am Wochenende liegt (weil auf Weisung des AG gearbeitet wird).


    3.

    Die Zuzahlung / Kostenübernahme stellt keinen geldwerten Vorteil dar (ist also nicht steuerpflichtig), wenn sie überwiegend im eigenbetriebliche Interesse liegt. Das ist nicht schon dann gegeben, wenn die Qualifikation auch im Arbeitsverhältnis nutzbar ist, sondern nur dann, wenn die private Verwendung durch den Arbeitnehmer völlig nachrangig und unwahrscheinlich ist (z.B. keine Verwendbarkeit bei anderen Arbeitgebern oder Rückzahlungspflicht bei zeitnaher Beendigung des Arbeitsvertrages; zu Einzelheiten vgl. R 19.7 LStR).


    4.

    Die Nachweise zur steuerfreien Kostenbeteiligung (Kopie der Rechnung) sind zum Lohnkonto zu nehmen.


    5.

    Die Steuerpflicht etwaiger Zahlungen als geldwerter Vorteil ist nicht in allen Fällen gleichbedeutend mit SV-Pflicht. Wir dürfen Sie für diesen Teil der Frage an die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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