Expertenforum - Zuzahlung zur Weiterbildung

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  • 01
    Zuzahlung zur Weiterbildung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die eine Fortbildung bei der Akademie für Tiertheerapeutische Berufe in Höhe von 3.656,00 € besucht. Die Kosten hierfür trägt sie.


    Wir möchten der Mitarbeiterin hierzu dennoch einen Zuschuss in Höhe von 1.000,00 € gewähren.


    Entsprechende Niederschriften haben wir hierzu in einer Fortbildungsvereinbarung vorgenommen.


    In einem Jahreswechselseminar haben wir im Bereich Lohnsteuer die Informatione erhalten:


    1. Zuzahlung sol dem Originalbeleg aufgeführt werden sollen, damit bei der Steuererklärung nicht die kompletten Kosten als Ausgaben (Werbungskosten) angesetzt werden können --> ist diese Vorgehensweise i.O.?


    2. die Fortbildung muss während der Arbeitszeit erfolgen, damit diese steuerfrei angesetzt werden kann --> wie verhält es sich, wen die Fortbildungen immer außerhalb der Arbeitszeit sind z.B. immer an einem Samstag und die Mitarbeiterin hier grundlegend nicht arbeiten müsste?


    3. Das beriebliche Intersse muss überwiegen. Inwieweit muss hierfür etwas nochmal schriftlich aufgeführt werden, dass das Interesse des AG überwiegt z.B. Fortbildung für Tiertherapeutische Berufe, um erlerntes im Betreuungsbereich auch mit anzuwenden z.B. Therapeutische Zwecke mit Hunden etc.


    4. Muss die Zuzahlung zwingend auf der Abrechnung ausgewiesen werden, auch wenn sie steuerfrei wäre oder genügt es den Nachweis zur Personalakte mit hinzuzuziehen?


    5. Was ist zu beachten, wenn sie nicht steuerfrei wäre? --> muss auch für den SV Bereich etwas beachtet werden? Es wurde aufgeführt, dass es als Geldwerten Vorteil anzusetzen ist - allerdings ist hier kein Zusammenhang erkennbar.


    Wie ist es im allgemeinen zu sehen, wenn Mitarbeiter grundlegend Fortbildungskosten gezahlt bekommen, die sie entweder während der Arbeitszeit besuchen oder durchaus auch außerhalb Arbeitszeit? Fortbildungsvereinbarungen werden auch hier geschrieben - ist hier dennoch auch maßgebend, wann die Fortbildungen ausgeführt werden (in der AZ oder in der Freizeit)?


    Wir haben für den Bereich Steuer bereits eine Info vom Expertenteam erhalten.

    Hierzu wurden wir auf den Bereich der Sozialversicherung verwiesen, um nähere Informationen betreffend dem Geldwerten Vorteil zu erhalten (Punkt 5).


    Vorab besten Dank.

     

  • 02
    RE: Zuzahlung zur Weiterbildung

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    Arbeitgeberleistungen, die der beruflichen Fortbildung oder Weiterbildung des Arbeitnehmers dienen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
     
    Das ist dann der Fall, wenn durch die Bildungsmaßname unstreitig die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht wird.
     
    Ein nicht zu Arbeitslohn führendes ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist auch gegeben, wenn die Aufwendungen für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch fremde Unternehmen übernommen werden. Es liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bezüglich der jeweiligen Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss eine schriftliche Zusage zur Kostenübernahme erteilt hat.
     
    Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung richtet sich in einem solchen Fall danach, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder nicht. Sofern hier Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wurde, sind die Weiterbildungskosten beitragsfrei zur Sozialversicherung zu beurteilen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zuzahlung zur Weiterbildung

    Sie führen auf, dass wenn eine Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wurde, die Weiterbildungskosten beitragsfrei zur Sozialversicherung zu beurteilen sind.


    Muss die Auszahlung vom Zuschuss auf der abrechnung mit aufgeführt werden, wenn keine Steuer/Beiträge hiervon in Abzug gebracht werden oder ist es ausreichend die Unterlagen in die Personalakte abzulegen?


    Inwiefern muss dem Finanzamt hier Seitens dem AG etwas eingereicht werden?

    Eine grundlegende Beurteilung hätten wir von unserer Seite vorgenommen, inwieweit die Weiterbildung im Zusammenhang der auszuübenden Tätigkeit steht und überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorhanden ist.


    Ist es richtig zu verstehen, dass wenn keine Steuerfreiheit einzusetzen ist, vom angesetzten Zuschuss Steuern zu zahlen sind, wiederum betreffend der Sozialversicherung mit Eingabe vom Geldwerten Vorteil der Mitarbeiter hieraus keine Beiträge zahlen muss bzw. wann ist ein Geldwerter Vorteil in welcher Form anzusetzen?

  • 04
    RE: Zuzahlung zur Weiterbildung

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    bei der Beantwortung der Frage, inwiefern der beitragsfreie Zuschuss in der Abrechnung des betroffenen Mitarbeiters mit aufzuführen ist, sind arbeitsrechtliche Regelungen betroffen, zu denen wir hier im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht. Zur Dokumentation für eine spätere Betriebsprüfung empfehlen wir Ihnen, die relevanten Unterlagen, aus denen sich die Beitragsfreiheit ergibt, den Entgeltabrechnungsunterlagen beizufügen.
     
    Welche Unterlagen, zwecks Beurteilung der Steuerfreiheit  eingereicht werden „müssen“, kann ausschließlich mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. Inwiefern, in einem solchen Fall eine Klärung durch den Arbeitgeber allein erfolgen kann, können wir im Rahmen dieses Forums nicht beantworten.
     
    Sofern sich ein geldwerter Vorteil ergeben sollte, ist dieser nach den allgemeinen Regelungen der Beitragspflicht zu unterziehen.
     
    Abschließend möchten wir Sie darüber informieren, dass das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht eine bundesweite Plattform ist, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.

    Rechtsverbindliche Klärungen von sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten erhalten Sie dagegen ausschließlich durch die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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