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  • 01
    Zuschuss zum privaten KV Beitrag bei AG kürzen, wenn ein Zuschuss auch auf Altersrente durch DRV gezahlt wird?

    Ein weiterbeschäftigter Rentner erhält von uns einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Laut seinem Rentenbescheid erhält er auch einen Zuschuss zu seiner Rente. Muss dieser Zuschuss nun auf unseren Zuschuss mit angerechnet werden ? Insgesamt erhält er ja nun zu viel Zuschuss. Oder wird beides getrennt betrachtet? Gibt es hier eine gesetzliche Regelung.

    In unserer DA ist folgendes hinterlegt.

    "Für privat krankenversicherte AN, die eine Altersrente beziehen, sind die KV-Beiträge aus

    dem Entgelt vorrangig und getrennt von den KV-Beiträgen aus der Rente zu berechnen und

    zahlen. Dies ergibt sich bei analoger Anwendung der Bestimmungen für pflicht- bzw. freiwil-

    lig versicherte Rentner, da es an einer speziellen gesetzlichen Regelung fehlt. Auch wenn

    dem Versicherten dadurch ein Vorteil beim KV-Zuschuss entsteht, weil im Ergebnis der Zu-

    schuss aus dem Entgelt und der Rente insgesamt einen „zu hohen“ Beitragszuschuss

    ergibt, ist dies hinzunehmen" (muss ggf. angepasst werden)

    Das würde dann bedeuten, der Zuschuss zur Rente wird nicht mit angerechnet?

     

  • 02
    RE: Zuschuss zum privaten KV Beitrag bei AG kürzen, wenn ein Zuschuss auch auf Altersrente durch DRV gezahlt wird?

    Guten Tag,
     
    nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Da Ihr Arbeitnehmer eine Altersrente vor Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist.
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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