Expertenforum - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 2. Schwangerschaft bei Beendigung der Elternzeit

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  • 01
    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 2. Schwangerschaft bei Beendigung der Elternzeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    eine Mitarbeiterin hat ihre Elternzeit auf Grund einer erneuten Schwangerschaft beendet. Der Arbeitgeber hat nun den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

    Aus welchem Entgelt muss dies berechnet werden, wenn die Mitarbeiterin vor der ersten Schwangerschaft im Juli 2023 das letzte Mal Entgelt bezogen hatte. Nehme ich hier den gleichen Betrag wie beim AAG Antrag aus 2023? Oder muss ich hier mit neuen Werten, da es z.B. eine Tariferhöhung gab und auch die Steuer-u. SV-Beiträge sich geändert haben, die Angaben für die Erstattung Zuschuss Mutterschaftsgeld erfassen?

    Danke für Ihre Rückmeldung

  • 02
    RE: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 2. Schwangerschaft bei Beendigung der Elternzeit

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 2. Schwangerschaft bei Beendigung der Elternzeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Zugrunde zu legen sind auch hier grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfristen. Sollte den Mutterschutzfristen die Elternzeit vorangehen, müssen die letzten drei Monate vor Beginn der Elternzeit herangezogen werden. Dauerhafte Vergütungserhöhungen (beispielsweise aufgrund der von Ihnen angesprochenen Tarifsteigerungen) sind gemäß § 21 Abs. 4 MuSchG zu berücksichtigen. Das heißt, es ist von der erhöhten Vergütung für die Berechnung des Zuschusses auszugehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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