Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Zuschuss zum Krankentagegeld

    Aufgrund eine Tarifvertrages erhalten privat Krankenversicherte Mitarbeiter während der Erkrankung nach Lohnfortzahlung einen Zuschuss zum Krankentagegeld während der Erkrankung nach Lohnfortzahlung.

    Beispiel: Privat krankenversicherter Mitarbeiter ist einen kompletten Kalendermonat außerhalb der Lohnfortzahlung und erhält € 2.000,00 Zuschuss zum Krankentagegeld. Was ist hinsichtlich der Verbeitragung (Renten- und Arbeitslosenversicherung) und Zahlung des Arbeitgeberanteiles zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu beachten ?

     

  • 02
    RE: Zuschuss zum Krankentagegeld

    Guten Tag,
     
    Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankentagegeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit dem Krankentagegeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen (§ 23c SGB IV).
     
    Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei Versicherten in der privaten Krankenversicherung ist dabei der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur privaten Krankenversicherung einschließlich der Krankentagegeldversicherung abzuziehen.
     
    Übersteigt in Ihrem Beispiel der monatliche Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro zusammen mit dem Krankentagegeld das Nettoarbeitsentgelt um weniger als 50 Euro ist der Zuschuss beitragsfrei.
    Bei Überschreitung besteht für den gesamten Zuschuss Beitragspflicht.
     
    Insoweit unterscheidet sich die Beurteilung nicht von Zuschusszahlungen zum Krankengeld bei gesetzlich Versicherten.
     
    Handelt es sich um einen beitragspflichtigen Bezug entsteht auf dieser Grundlage ein Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Zuschuss zum Krankentagegeld

    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    In den Tarifvertrag ist formuliert, dass bei privat krankenversicherte, für die Berechnung des Zuschuss der Krankengeldhöchstsatz für Versicherungspflichtige herangezogen wird. Wie kann dann die Prüfung erfolgen, wenn des tatsächlich erhalten Krankentagegeld nicht bekannt ist ?

    Beispiel:


    Gesetzliches Netto € 5.000,00

    AG-Zuschuss zur Privat KV und PV – € 400,00

    Kompletter Monat ohne Entgeltfortzahlung

    Brutto-Höchstkrankengeld 2026 in der GKV (135,63 *30) = 4.068,00


    Netto für Zuschuss € 4.600 (5.000,00 – 400,00)

    Höchstkrankengeld € 4.068,00

    Zuschuss AG € 532,00

    Krankentagegeld unbekannt

    Wie ist der Zuschuss von € 532,00 beitragspflichtig zu beurteilen ?

     

  • 04
    RE: Zuschuss zum Krankentagegeld

    Guten Tag,
     
    zur beitragsrechtlichen Beurteilung des Beitragszuschusses zum Krankentagegeld für einen privat Krankenversicherten ist zwingend die Angabe der Höhe des Krankentagegeldes notwendig, da sonst eine Vergleichsberechnung nicht möglich ist. Insoweit beziehen wir uns auf unsere bisherigen Ausführungen.
     
    In diesem Zusammenhang ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Ihnen alle für die ordnungsgemäße Beitragsabführung notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen.
     
    Sollte diese Information nicht zur Verfügung stehen, ist eine ordnungsgemäße Feststellung der Beitragspflicht nicht möglich. Im Zweifel ist von einem beitragspflichtigen Bezug auszugehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.