Expertenforum - Zuschläge PKV

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  • 01
    Zuschläge PKV

    Wenn ein Mitarbeiter bei Eintritt Mitglied in der privaten KV ist, muss er dann dafür schriftlich etwas nachweisen oder reicht es, wenn der Mitarbeiter dies im Eintrittsformular einfach so angibt? Oder muss der neue Mitarbeiter zunächst auf freiwillig gesetzlich versichert geschlüsselt werden bis man den Nachweis der privaten KK hat? Dass der Mitarbeiter damit auf die Zuschüsse verzichtet, soll hierbei vernachlässigt bleiben. Vielen Dank.

  • 02
    RE: Zuschläge PKV

    Guten Tag,
     
    Regelungen zum Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Beschäftigte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, beinhaltet § 257 SGB V.
     
    Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Nur dann kann der Anspruch auf den Beitragszuschuss realisiert werden.
     
    Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den genannten Voraussetzungen betreibt.
     
    Sofern also keine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Zahlung eines Beitragszuschusses nicht erfüllt. Wird trotzdem arbeitgeberseitig ein solcher gewährt, ist dieser als geldwerter Vorteil steuer- und beitragspflichtig.
     
    Den Mitarbeiter in diesem Fall zunächst auf freiwillig gesetzlich versichert zu schlüsseln, ist nicht korrekt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zuschläge PKV

    Vielen Dank für die Antwort. Dies ist uns klar. Es geht aber explizit darum, ob uns der Mitarbeiter bei Eintritt einen Nachweis der privaten Krankenversicherung erbringen muss. Oder ob wir ihn privat schlüsseln dürfen (nur aufgrund seiner Angaben im Personalbogen) und dann halt keine Zuschüsse gezahlt werden solange uns der Beitragsnachweis nicht vorliegt. Gibt es hier Richtlinien?

  • 04
    RE: Zuschläge PKV

    Guten Tag,
     
    zunächst ist bei neu eingestellten Arbeitnehmenden eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung vorzunehmen.
    Die Angabe des Mitarbeitenden, dass ein private Krankenversicherung besteht ist dabei unerheblich.
     
    Sofern sich bei der Beurteilung Krankenversicherungsfreiheit(z. B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) ergibt, hat eine entsprechende Anmeldung zu erfolgen. Hier kann die Angabe einer privaten Krankenversicherung insoweit Berücksichtigung finden, als das die Anmeldung mit der Beitragsgruppe Krankenversicherung 0 erfolgt.
     
    Unabhängig davon ist für die Zuschusszahlung nach § 257 Abs. 2 SGB V ein Nachweis der privaten Krankenversicherung notwendig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Zuschläge PKV

    Vielen Dank für die Antwort. Ich glaube, dass wir uns evtl. missverständlich ausgedrückt haben. Bei Eintritt haben wir natürlich geprüft, dass der Mitarbeiter über der JAEG liegt. Also alle Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung vorliegen. Der Mitarbeiter hat angegeben, dass er privat versichert ist. Aber er sendet nicht den Beitragsnachweis der PKV. Für uns stellt sich die Frage, ob der dazu verpflichtet ist. Wenn er es nicht tut, können wir die Zuschüsse nicht zahlen. Das ist auch klar. Aber dürfen wir ihn dann auf privat versichert geschlüsselt lassen?

  • 06
    RE: Zuschläge PKV

    Guten Tag,
     
    ja, es verbleibt bei der Verschlüsselung als PKV versichert. Eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie nicht für den Mitarbeiter hinterlegen.
     
    Im § 28o SGB IV sind die Auskunfts- und Vorlagepflichten des Beschäftigten beschrieben:
    (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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