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  • 01
    Zuschläge bei Krankheit

    Guten Abend, die Firma beauftragt Subunternehmer mit dem Ausfahren von Produkten.


    Da werden Nachtzuschläge bezahlt, da die Produkte bei jeder Tageszeit zur Verfügung stehen müssen.


    Es gibt weder im Arbeitsvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag eine Regelung bei dem Subunternehmer.


    Während der Krankheit hat die Firma deshalb keine Nachtzuschläge bezahlt.“


    Wie ist das arbeitsrechtlich geregelt? Wie kann man das regeln, dass man diese bei EFZ nicht zu zahlen braucht? Danke

     

  • 02
    RE: Zuschläge bei Krankheit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Zunächst muss der Auftraggeber des Subunternehmers für etwaige Nachtarbeitszuschläge aufkommen, wenn dies nicht gesondert zwischen Auftraggeber und Subunternehmer geregelt ist.


    Die Nachtarbeitszuschläge zählen zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gemäß § 4 EFZG.


    Eine Abweichung von dieser gesetzlichen „Grundregelung“ ist gemäß § 4 Abs. 4 EFZG nur durch Tarifvertrag zulässig. Die Tarifvertragsparteien können also beispielsweise auch vereinbaren, dass die Nachtarbeitszuschläge nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt bei Krankheit zählen. Sollte es einen solchen für „Ihr“ Unternehmen sachlich anwendbaren Tarifvertrag geben, können die Regelungen zur Entgeltfortzahlung (insgesamt, nicht nur die für den Arbeitgeber günstigen Regelungen) im Arbeitsvertrag in Bezug genommen und vereinbart werden.


    Eine Abweichung ausschließlich im Arbeitsvertrag (also ohne Inbezugnahme des Tarifvertrages) ist rechtlich nicht zulässig und wäre unwirksam.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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