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  • 01
    Zusatzbeitrag Pflegeversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Arbeitnehmerin hat einen Pflegevertrag für ein Kind, der mit dem 18. Geburtstag endet.

    Das Kind bzw. junger Erwachsener ist jetzt 23 Jahre alt, behindert und lebt noch bei der Arbeitnehmerin. Für die Krankentage Kind erfolgt die Anerkennung durch die Krankenkasse aufgrund der Behinderung. Wie lange wird das Kind für die Befreiung des Zusatzbeitrages berücksichtigt? Bis zum 18. oder 25. Lebensjahr? Entfällt später die Befreiung für den Zusatzbeitrag? Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Britta B.

  • 02
    RE: Zusatzbeitrag Pflegeversicherung

    Hallo Britta B.,
     
    während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen.
     
    Bei der Ermittlung des Beitragsabschlags der Eltern im Sinne des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzs (PUEG) sind leibliche Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, zu berücksichtigen.
     
    Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern ist allein auf die vorgenannte Altersgrenze abzustellen und nicht etwa darauf, ob für das Kind eine Familienversicherung begründet oder über das 25. Lebensjahr hinaus besteht, weil es behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
     
    Für Kinder mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, sieht der Gesetzgeber keine besondere Regelung vor. Dementsprechend kann in solchen Fällen keine Berücksichtigung über das 25.Lebensjahr hinaus erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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