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  • 01
    Zusammenführung Rechtskreise Ost und West ab 01.01.2026

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben Beschäftigte in den alten und neuen Bundesländern. Mit dem Wegfall der Rechtskreise Ost / West ab 01.01.2026 möchten wir die Beiträge zu einem Beitragsnachweis unter Angabe der Hauptbetriebsnummer konsolidieren.

    Müssen in diesem Fall für die betroffenen Beschäftigten DEÜV An- und Abmeldungen erfolgen?

    Vielen Dank und Grüße

    FP20-Gehalt

  • 02
    RE: Zusammenführung Rechtskreise Ost und West ab 01.01.2026

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind im Zusammenhang mit dem Wegfall der Rechtskreistrennung im Beitragsnachweis keine gesonderten Meldungen für
    die Beschäftigten notwendig.
     
    Wenn die bisherigen getrennten Beitragsnachweise unter einer Betriebsnummer abgegeben wurden, können diese ohne Weiteres zusammengelegt werden.
     
    Sofern für jeden Beitragsnachweis eine gesonderte Betriebsnummer verwandt wird, ist die Verfahrensweise zwingend mit der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse)
    abzusprechen. In der Regel sind auch hier keine An- und Abmeldungen notwendig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zusammenführung Rechtskreise Ost und West ab 01.01.2026

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Antwort.


    Wir hatten bisher unterschiedliche Betriebsnummern im Rechtskreis Ost und West. Die Konsolidierung soll nun unter der Hauptbetriebsnummer stattfinden.

    Habe ich Ihre Antwort richtig verstanden, dass es keiner An- und Abmeldungen Bedarf?


    Da wir aktuell gesonderte Betriebsnummern haben, müssen wir uns mit der zuständigen Einzugsstelle vor der Konsolidierung auf die Haupbetriebsnummer mit der Einzugsstelle (Krankenkasse) absprechen?


    Vielen Dank und Grüße

    FP20-Gehalt

  • 04
    RE: Zusammenführung Rechtskreise Ost und West ab 01.01.2026

    Guten Tag,
     
    die Absprache mit der Einzugsstelle ist insoweit notwendig, dass dort geklärt werden muss welche Betriebsnummern von der
    Zusammenlegung betroffen sind und unter welcher Hauptbetriebsnummer künftig der Beitragsnachweis erfolgt.
     
    Die betroffenen Betriebsnummern können dann als Nebenbetriebsnummern gekennzeichnet werden.
     
    An- bzw. Abmeldungen sind nur dann notwendig, wenn künftig Meldungen und Beitragsnachweise nur unter einer Betriebsnummer
    abgegeben werden. Die anderen Betriebsnummern werden dann nicht mehr verwandt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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