Expertenforum - Zeugenaussage im Ausland

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  • 01
    Zeugenaussage im Ausland

    Hallo liebes Expertenteam,

    unser Kollege wurde von der polnischen Polizei zur Zeugenaussage vorgeladen. Der von der Polizei vorgegebene Termin liegt dafür in unser Arbeitszeit. Mit An- und Abreise wird der Kollege den ganzen Arbeitstag für uns ausfallen.

    Muss der Arbeitgeber den Arbeitstag bezahlen? Oder kann ich ihn während der Zeit unentgeltlich freistellen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Zeugenaussage im Ausland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung könnte sich aus § 616 BGB ergeben. Diese gesetzliche Regelung ist allerdings häufig im Arbeitsvertrag oder in einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag ausgeschlossen oder auf bestimmte Anwendungsfälle beschränkt. Die Einschränkung auf bestimmte Sachverhalte erfolgt meist durch eine Regelung, in der sinngemäß vereinbart ist, dass in den Fällen der Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen eine bestimmte Anzahl an freien Tagen gewährt wird (beispielsweise für die eigene Hochzeit einen Tag, die Geburt des eigenen Kindes zwei Tage etc.). Sie müssten also prüfen, ob im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag § 616 BGB entweder vollständig ausgeschlossen ist oder auf bestimmte Anwendungsfälle konkretisiert wird. Im Falle der Konkretisierung müssten Sie prüfen, ob die Zeugenaussage oder die Erfüllung öffentlicher Pflichten mit aufgeführt sind.


    Sollte danach § 616 BGB entweder vollständig ausgeschlossen oder auf bestimmte – hier nicht einschlägige – Anwendungsfälle konkretisiert sein, hat der Mitarbeiter auch keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung.


    Sofern es keine Regelung zu § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag gibt, ist entscheidend, ob die Aussage bei der polnischen Polizei als Zeuge für den Mitarbeiter verpflichtend ist. Sollte es sich um einen „Pflichttermin“ handeln, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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