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  • 01
    Zeitsoldat

    Hallo Expertenforum,

    die Tätigkeit eines Zeitsoldaten endet zum 30.11.25. Danach macht er für einen Zeitraum von 12 Monaten eine berufsfördernde Massnahme, die er vom BVA München bekommt (in dieser Zeit bekommt er 75 % seines Gehaltes als Zeitsoldat weiter bezahlt). Er übt in dieser Zeit keine Tätigkeit aus. Ist er aufgrund dieser berufsfördernden Massnahme versicherungspflichtig zur Sozialversicherung, wenn ja zu welchen Sozialversicherungszweigen.

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Zeitsoldat

    Hallo Herr Becker,
     
    die Beschäftigung eines Soldaten auf Zeit begründet dann Sozialversicherungspflicht, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Somit tritt mit Beginn der Arbeitsentgeltzahlung durch den Arbeitgeber grds. Sozialversicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ein, so dass eine Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzunehmen wäre.
     
    Solange der Soldat noch nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat,
    besteht Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit. In einem solchen Fall besteht in einem Beschäftigungsverhältnis lediglich Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. 
     
    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ändert sich ab dem Zeitpunkt, von dem an kein Anspruch auf Heilfürsorge mehr gegeben ist. Ab da besteht Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
     
    Aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon, dass der Soldat nach dem Ende seiner Dienstzeit ab dem 01.12.2025 Übergangsgebührnisse erhalten wird. Diese stellen eine Entschädigung für den Wegfall der Verdienstmöglichkeiten nach dem Ende der Dienstzeit dar. Sie sollen insbesondere den Wiedereinstieg in das zivile Berufsleben unterstützen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung davon auszugehen ist, dass während der kompletten Maßnahme weiterhin ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht und keine Beschäftigung ausgeübt wird, welche eine Versicherungspflicht begründet, unterliegt die berufsfördernde Maßnahme nach unserer Einschätzung nicht der Sozialversicherungspflicht.
     
    Somit wären weder Beiträge zu entrichten noch Meldungen zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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