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  • 01
    Zeitpunkt Auszahlung Überstunden / Unterscheidung Wochenfristen nach Anfall?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    von Personalkollegen haben wir erfahren, dass in deren Haus an Hand verschiedener Lohnarten bei der Auszahlung von Überstunden unterschieden wird zwischen -Entstehung der Überstunden war vor bis zu 4 Wochen und -Entstehung ist länger als 4 Wochen her, bis es zur Auszahlung kommt. Wir haben bislang immer nur ein und dieselbe Lohnart verwendet (die die U2-Berechnung beinhaltet) ohne auf eine Unterscheidung bei der Entstehung zu achten (natürlich immer so zeitnah wie möglich). Sieht das SV-Recht eine solche Unterscheidung vor?


    Recht herzlichen Dank!

  • 02
    RE: Zeitpunkt Auszahlung Überstunden / Unterscheidung Wochenfristen nach Anfall?

    Guten Tag,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Überstunden, zuzüglich der Zeitzuschläge für Überstunden), stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip). Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig.
     
    Sind die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits länger zurückliegt.
     
    Die Vereinfachungsregelung für Mehrarbeitsstunden ist ausschließlich bei Führung eines Arbeitszeitkontos anzuwenden. Werden Mehrarbeitsstunden auf einem solchen Arbeitszeitkonto angesammelt und durch spätere Freistellung ausgeglichen, besteht Beitragspflicht abweichend im Monat der Auszahlung als laufendes Arbeitsentgelt. Werden Mehrarbeitsvergütungen ohne entsprechende Freistellung ausgezahlt, die über mehrere Monate hinweg erarbeitet wurden, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich auf die jeweiligen Erarbeitungsmonate aufzuteilen.
     
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in diesen Sachverhalten die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden kann. Er verliert dadurch jedoch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt. Dieses Verfahren wurde auch durch die Rechtsprechung BSG bestätigt (Urteil v. 10.12.2019, B 12 R 9/18 R)
    Trotz einer Verbeitragung als Einmalzahlung gelten die Mehrarbeitsvergütungen weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt. Daher sind von der Mehrarbeitsvergütung auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung Beiträge zur Umlage U1 und U2 zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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