Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Work & Travel

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    einer unserer Mitarbeiter fragte nach einem mehrmonatigen unbezahlten Sabbatical für ein work & travel.


    Seine Vorstellung ist, dass unser Arbeitsverhältnis ruht, während er eine Reise nach Asien macht und seinen Unterhalt anderweitig (in Vollzeit im Ausland) verdient (Konkret möchte er auf einem Schiff arbeiten, das nach Asien fährt.).


    Unsere Frage lautet:

    Geht das überhaupt, ohne dass er seinen Arbeitsplatz kündigt?

    Wie sieht denn dann sein Sozialversicherungsstatus aus? Muss er sich selbst kranken- und rentenversichern?


    Vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.

     

  • 02
    RE: Work & Travel

    Guten Tag,
     
    § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet und welches dann in der Freizeitphase fällig wird (§ 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen u.a. Unterbrechungen im Arbeitsleben (z.B. durch ein Sabbatjahr) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
    Wir unterstellen, dass in Ihrem Fall keine Wertguthabenvereinbarung getroffen wurde und die Beurteilung analog eines unbezahlten Urlaubs erfolgen muss.
     
    Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, ist mit Ablauf einer Monatsfrist eine Abmeldung mit Grund „34“ zu erstellen. Sozialversicherungsrechtlich endet das Beschäftigungsverhältnis nach einem Monat. Arbeitsrechtlich ist zu prüfen, ob die Beschäftigung im Ausland dem Arbeits-/Tarifvertrag widerspricht. Dies sollten sie  mit dem Berufsverband, der zuständigen Kammer oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abklären lassen.

    Die Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt sich abweichend von dem Grundsatz, dass die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt, als eng auszulegende Ausnahmeregelung dar. Sie geht für den Regelfall davon aus, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt, sodass es zu einem unmittelbaren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche kommt. Typische Sachverhalte, die von der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erfasst sind, sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.

    Da es sich jedoch beim Fortbestand der Mitgliedschaft für längstens einen Monat um eine „eng auszulegende Ausnahmeregelung“ handelt, empfehlen wir dem betroffenen Mitarbeiter zur Sicherstellung eines durchgehenden Versicherungsschutzes mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Sozialversicherungsrechtlich hat in einem solchem Fall durch die faktische Entgeltminderung, deren arbeitsrechtliche Zulässigkeit wir im Rahmen dieses Forums nicht bewerten können, ggf. eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung zu erfolgen.
     
    Wenn der Mitarbeiter während des ersten Monats bereits eine Beschäftigung im Ausland aufnimmt, muss geprüft werden, welches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, da in der Sozialversicherung in der Regel der Beschäftigungsort maßgebend ist. Bei einer Beschäftigung auf einem Schiff gilt der Flaggenstaat als Beschäftigungsort.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.