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  • 01
    Wohnung, Sachbezugswert während der Elternzeit?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Ehepaar ist beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und bewohnt gemeinsam eine abgeschlossene Wohnung. Diese Wohnung hat der Arbeitgeber angemietet und überlasst diese unentgeltlich an das Ehepaar. In der Gehaltsabrechnung wurde bei beiden der geldwerte Vorteil in Höhe des Sachbezugswert für eine Unterkunft bei Belegung mit 2 Personen angesetzt.

    Die Frau ist nun durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes längere Zeit in Elternzeit.

    So wie ich es sehe, wenn alles wie bisher laufen würde, hätte die Frau laufend den geldwerten Vorteil als Einnahme zu versteuern/verbeitragen und gleichzeitig würde eine Anrechnung auf das Elterngeld erfolgen, ist dies richtig?

    Eine Alternative wäre, dass die "Wohnung" mit den tatsächlichen Kosten nur bei dem Ehemann verbeitragt/versteuert wird, sehen sie das auch so?

    Gibt es noch weitere Alternativen? z. B. dass beim Ehemann der Sachbezugswert für eine Unterkunft mit 2 Personen belegt versteuert/verbeitragt wird, und die Ehefrau diesen Sachbezugswert an den Arbeitgeber überweist?

  • 02
    RE: Wohnung, Sachbezugswert während der Elternzeit?

    Hallo SH1,

    zunächst möchten wir Sie darüber informieren, dass die beiden von Ihnen beschriebenen „alternativen Vorgehensweisen“ nach unserem Verständnis nicht statthaft sind.

    Daher ist sozialversicherungsrechtlich in Fällen der von Ihnen geschilderten Art alternativlos während des Bezuges einer Sozialleistung wie z.B. Mutterschaftsgeld zu prüfen, ob die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden sind.

    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn diese Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.

    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Sozialleistungsbezugs laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist die gesamte beitragspflichtige Einnahme während des Bezugs von Mutterschaftsgeld monatlich zu verbeitragen.

    Sofern die Beschäftigte während der Elternzeit Elterngeld bezieht, sind die Regelungen des § 23c SGB IV unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen. Erhält diese dagegen kein Elterngeld, findet § 23c SGB IV keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

    Bezüglich Ihrer Fragen zum Steuerrecht empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt direkt zu kontaktieren.

    Weitere Informationen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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