Expertenforum - Wohnen in der Schweiz und arbeiten in Deutschland

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  • 01
    Wohnen in der Schweiz und arbeiten in Deutschland

    Guten Tag,

    wir wissen im folgenden Fall nicht wo die Steuerpflicht ist und sind uns bei der Anstellung unsicher:

    ein zukünftiger Arbeitnehmer hat seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz und ist in Zürich mit Wohnsitz gemeldet. Er soll bei uns in 79227 Schallstadt beschäftigt werden, 40 Stunden die Woche, 8 Stunden täglich. Vereinbart ist Home Office in der Schweiz. Er kommt aber 2 mal die Woche je 1 Tag mit 8 Stunden, also 16 Stunden nach Schallstadt und kehrt an diesen Tagen nicht nach Zürich zurück. Übernachtet wird beim Vater in Schallstadt.

    Wir konnten hier keine entsprechende Regelung für die Lohnsteuer finden, Grenzgänger liegt hier wohl nicht vor. Wie können wir vorgehen?

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruss

    Markus Vecek

     

  • 02
    RE: Wohnen in der Schweiz und arbeiten in Deutschland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    ein Grenzgänger-Fall liegt beim geschilderten Sachverhalt tatsächlich nicht vor, weil die Arbeit (1) teils nicht im anderen Staat verrichtet wird und (2) bei den in Deutschland verbrachten Arbeitstagen keine regelmäßige Rückkehr an den Wohnsitz erfolgt.


    Wegen des wechselnden Arbeitsortes sowohl in der Schweiz, als auch in Deutschland, ist die Besteuerungszuständigkeit nach dem DBA (insbesondere Art. 15 Abs. 1 und 2) nicht klar entscheidbar.


    Nach allgemeinen Regeln besteht wegen der in Deutschland erzielten Einkünfte mindestens beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 EStG), eventuell auch unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 EStG, sofern das beim Vater verfügbare Quartier in Deutschland die Kriterien des "Wohnsitzes" erfüllt - melderechtliche Bestimmungen sind insoweit nicht maßgeblich).


    Es empfiehlt sich daher, den Sachverhalt sowohl den deutschen, also den schweizerischen Finanzbehörden mitzuteilen und für die lohnsteuerliche Behandlung in Deutschland eine Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamts gemäß § 42e EStG einzuholen. Die Besteuerungszuständigkeit zwischen beiden Staaten ist ggf. durch Verständigung der Finanzbehörden (Art. 26 Abs. 3 bis 6 DBA) abzuklären.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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