Expertenforum - Wirkung einer KV-Befreiung

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  • 01
    Wirkung einer KV-Befreiung

    Hallo,

    eine Mitarbeiterin war 2024 über der JAE und deshalb PKV versichert. Aufgrund der Erhöhung der betreffenden Grenze zum 01.01.2025 würde sie jetzt versicherungspflichtig werden. Sie hat sich ab 01.01.2025 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der KV-pflicht befreien lassen.

    Die AN überlegt nun, ob sie evtl. im Jahre 2025 ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabsetzt. Falls sie das macht, wirkt dann die Befreiung ab 01.01.2025 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dann auch auf diese evtl. Teilzeitbeschäftigung weiter oder müsste sich die AN, falls sie weiterhin PKV versichert sein möchte, dann nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V befreien lassen (die 5 Jahre hat sie) weil sie sonst versicherungspflichtig ab der Teilzeitbeschäftigung wäre?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Wirkung einer KV-Befreiung

    Sehr geehrter Herr Becker,
     
    Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich - wie bei Ihrer Mitarbeiterin bereits erfolgt - nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt hierbei „tatbestandsbezogen“ auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das zur Befreiung geführt hat. Befreiungsentscheidungen sind danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aus dessen Anlass sie ausgesprochen werden, bezogen.
    Solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat, weiterhin unverändert gültig ist, kann keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB V eintreten.
     
    Wir unterstellen, dass die Beschäftigung mit reduzierter Stundenzahl in Ihrem Unternehmen fortgesetzt wird, so dass die Befreiung weiterhin Anwendung findet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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