Expertenforum - Wiedereingliederung verlängern

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  • 01
    Wiedereingliederung verlängern

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die sich aktuell in der Wiedereingliederung befindet. In jeder Woche hat sie an einem Tag gefehlt, da sie durchaus aufgrund von Erkältung sich nicht wohl gefühlt hat.


    Im allgemeinen ist jedoch aber die Ansicht, dass die Wiedereingliederung nicht zu 100 % läuft, wie angedacht.


    Besteht die Möglichkeit, dass eine Verlängerung der Wiedereingliederung (geht aktuell 5 Wochen) aus Seiten des AG verlängert wird?


    Wie ist hier der Vorgang bzw. welche Schritte sind hier einzuhalten?

    -muss der Arzt hierzu unterichtet werden bzw. muss eine Zusammenfassung erfolgen, welche bedenken für die Einsatzbereitschaft besteht?

    -was ist, wenn die Mitarbeiterin mit einer Verlängerung nicht einverstanden ist?

    --> Wiedereingliederung beendet und zum Betriebsarzt schicken?


    Danke vorab.



     

  • 02
    RE: Wiedereingliederung verlängern

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie als Arbeitgeber eine Verlängerung der Wiedereingliederung anregen. Sie können dies als Arbeitgeber aber nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen.


    Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist vom behandelnden Arzt regelmäßig zu überprüfen, welche gesundheitlichen Auswirkungen die Wiederaufnahme der Tätigkeit hat. Sie sollten daher mit dem Mitarbeiter ein Gespräch führen, in dem Sie ihn auf die aus Ihrer Sicht bestehenden Probleme bei der stufenweisen Wiedereingliederung hinweisen und eine Verlängerung der Wiedereingliederungsmaßnahme anregen. Sie sollten den Mitarbeiter auffordern, die aus Ihrer Sicht bestehenden Probleme im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme mit dem behandelnden Arzt zu besprechen.


    Sollte allerdings der Mitarbeiter eine Verlängerung der stufenweisen Wiedereingliederung Ableben und auch keine erneute Krankschreibung erfolgen, müssen Sie den Mitarbeiter auch weiter beschäftigen. Sie können allerdings bei objektiven Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit den Betriebsarzt einschalten, damit dieser überprüft, ob oder gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen der Mitarbeiter die vereinbarte Tätigkeit ausüben kann.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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