Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Unternehmen gibt es eine Betriebsvereinbarung zu Sabbaticals (Wertguthabenvereinbarung). Allerdings sind wir jetzt auf eine uns bisher unbekannte Information zu Wertgrenzen gestoßen, welche bei Nichteinhaltung das Risiko beinhalten, dass die Wertguthabenauszahlungsphase nicht als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis qualifiziert würde. Dies wollen wir natürlich unbedingt vermeiden. Die entsprechende Formulierung:
„Eine Beschäftigung gilt für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen für Zeiten von mehr als einem Monat als ausgeübt, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt während der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mind. 70 % und max. 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.“
Wir haben nun ein Auslegungsproblem und benötigen Ihre Unterstützung:
Eine Beschäftigte (5.00 € Bruttoentgelt) möchte 16 Monate je 500 € ansparen und anschließend 6 Monate das angesparte Wertguthaben (1.333,33 €) in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt bekommen. Dies wären dann aber nicht mindestens 70 % von 4.500 €. Allerdings würde der durchschnittlich während der Sabbaticallaufzeit von 22 Monaten gezahlte Betrag (16 Monate 4.500 € + 6 Monate 500 € im Durchschnitt also in 22 Monaten 3.636,36 €) 72,73 % von dem vollen Brutto vor der Sabbaticalvereinbarung (5.000 €) entsprechen. Wäre diese Vereinbarung dadurch sozialversicherungsrechtlich zulässig? Oder müsste man wirklich den Prozentsatz ermitteln indem man 1.333,33 € ins Verhältnis zu 4.500,00 € setzt - das wären dann lediglich 29,63 %.
Eine weitere Frage, welche sich aus der Formulierung ergibt wäre, ob tatsächlich nur auf das Entgelt während der Ansparphase geschaut werden darf (auch wenn diese kürzer als 12 Monate ist).
Gibt es für Wertguthabengrenzen-Berechnung Musterbeispiele, welche uns die Berechnung verdeutlichen könnten (GKV-Spitzenverband-Schreiben oder ähnliches)?
Vielen Dank und viele Grüße