Wir haben im letzten Jahr eine Praktikantin beschäftigt, die ein Vorpraktikum als Einstiegsvoraussetzung für Ihr Studium absolviert hat. Da sie sich engagiert und motiviert gezeigt hat, haben wir ihr angeboten, dass sie während ihres Studiums als Werkstudentin (auf Stundenbasis während der Vorlesungszeit und Vollzeit während der Semesterferien) bei uns arbeiten kann. Der Vorlesungsplan des ersten Semesters hat dies jedoch während der Vorlesungszeit nicht zugelassen.
Nun kommt sie auf uns zu und möchte während der Vorlesungsfreien Zeit vom 01.02.-06.03.2026 bei uns als Werkstudentin arbeiten. Mit einer Befristung ohne Sachgrund wäre dies umsetzbar und wir bekämen keine Probleme dies in den weiteren Semesterferien zu wiederholen.
Wir möchten die Studentin jedoch gerne an unsere Unternehmen binden bzw. ihr das Signal geben, dass sie willkommen ist und (soweit es das Studium zulässt) auch während der Vorlesungszeit bei uns arbeiten kann.
Die Idee ist nun eine Art Rahmenvertrag mit ihr zu vereinbaren, welcher regelt, dass die Arbeitszeit in den Semesterferien 35 Stunden/Woche (Vollzeit) und während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden/Woche beträgt. So wäre die Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg gewahrt und geregelt.
Die tatsächliche Arbeitszeit pro Woche in der Vorlesungszeit würde dann über eine Zusatzvereinbarung geregelt. (Beispiel: In der Zeit vom 07.03.- 02.07.2026 wird die Arbeitszeit auf 10 Stunden/Woche, zu leisten am Montag und Dienstag in der Zeit von 11:00-1600Uhr, festgelegt.) Es soll sich dabei (also) nicht um die klassische Arbeit auf Abruf handeln.
Das Problem was sich dabei ergeben könnte, ist, dass es ggf. auch Phasen gäbe, wo nicht in der Vorlesungszeit gearbeitet werden kann. Somit resultierte daraus 0 Stunden/Woche und damit keine Vergütung für den Monat /die Monate.
Die Frage ist nun: Ist dies sozialversicherungsrechtlich (und arbeitsrechtlich) so möglich und zulässig?