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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent*in mit Rahmenvertrag flexibel einsetzen

    Wir haben im letzten Jahr eine Praktikantin beschäftigt, die ein Vorpraktikum als Einstiegsvoraussetzung für Ihr Studium absolviert hat. Da sie sich engagiert und motiviert gezeigt hat, haben wir ihr angeboten, dass sie während ihres Studiums als Werkstudentin (auf Stundenbasis während der Vorlesungszeit und Vollzeit während der Semesterferien) bei uns arbeiten kann. Der Vorlesungsplan des ersten Semesters hat dies jedoch während der Vorlesungszeit nicht zugelassen.


    Nun kommt sie auf uns zu und möchte während der Vorlesungsfreien Zeit vom 01.02.-06.03.2026 bei uns als Werkstudentin arbeiten. Mit einer Befristung ohne Sachgrund wäre dies umsetzbar und wir bekämen keine Probleme dies in den weiteren Semesterferien zu wiederholen.


    Wir möchten die Studentin jedoch gerne an unsere Unternehmen binden bzw. ihr das Signal geben, dass sie willkommen ist und (soweit es das Studium zulässt) auch während der Vorlesungszeit bei uns arbeiten kann.


    Die Idee ist nun eine Art Rahmenvertrag mit ihr zu vereinbaren, welcher regelt, dass die Arbeitszeit in den Semesterferien 35 Stunden/Woche (Vollzeit) und während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden/Woche beträgt. So wäre die Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg gewahrt und geregelt.


    Die tatsächliche Arbeitszeit pro Woche in der Vorlesungszeit würde dann über eine Zusatzvereinbarung geregelt. (Beispiel: In der Zeit vom 07.03.- 02.07.2026 wird die Arbeitszeit auf 10 Stunden/Woche, zu leisten am Montag und Dienstag in der Zeit von 11:00-1600Uhr, festgelegt.) Es soll sich dabei (also) nicht um die klassische Arbeit auf Abruf handeln.


    Das Problem was sich dabei ergeben könnte, ist, dass es ggf. auch Phasen gäbe, wo nicht in der Vorlesungszeit gearbeitet werden kann. Somit resultierte daraus 0 Stunden/Woche und damit keine Vergütung für den Monat /die Monate.


    Die Frage ist nun: Ist dies sozialversicherungsrechtlich (und arbeitsrechtlich) so möglich und zulässig?

     

  • 02
    RE: Werkstudent*in mit Rahmenvertrag flexibel einsetzen

    Hallo Herr Webermann,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werkstudent*in mit Rahmenvertrag flexibel einsetzen

    Hallo Herr Webermann,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Sozialversicherungsrechtlich spricht nichts gegen die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise, sofern die betroffene Person keine weiteren Beschäftigungen ausübt, welche womöglich Auswirkungen auf die Anwendung der 26-Wochen-Regelung haben könnten.
     
    Da hier nach unserer Einschätzung vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im sozialversicherungsrechtlichen Bereich dieses Forums hierzu keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen zur Elternzeit erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Werkstudent*in mit Rahmenvertrag flexibel einsetzen

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank schon einmal für die sozialversicherungsrechtliche Einschätzung und auch für die Verschiebung in die Kategorie Arbeitsrecht.


    Beste Grüße

     

  • 05
    RE: Werkstudent*in mit Rahmenvertrag flexibel einsetzen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das von Ihnen vorgesehene Modell eines Rahmenvertrages ist arbeitsrechtlich grundsätzlich umsetzbar.


    Aus dem Rahmenvertrag darf sich allerdings keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Werkstudentin ergeben, da andernfalls bereits der Rahmenvertrag als Arbeitsvertrag angesehen wird. Das heißt, es muss der Studentin völlig freistehen, die einzelnen ihr angebotenen Einsätze anzunehmen oder auch abzulehnen.


    Für den einzelnen Einsatz müsste dann jeweils ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Bei diesem Vertragsverhältnis handelt es sich dann um einen befristeten Arbeitsvertrag. Hierfür ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG ein Sachgrund erforderlich. Sollte ein Sachgrund nicht vorliegen, kann die Mitarbeiterin gerichtlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend machen. Ein Sachgrund könnte hier in dem Wunsch der Studentin gesehen werden, nur in den Zeiten zu arbeiten, in denen sie die Arbeitsleistung mit ihren Verpflichtungen aus dem Studium vereinbaren kann, also letztlich der Wunsch der Studentin der Grund für den Abschluss nur befristeter Arbeitsverträge ist. Ob dieser Sachgrund im Streitfall tatsächlich hält, kann allerdings nicht verlässlich prognostiziert werden. Auf Grundlage Ihrer derzeitigen Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass der Sachgrund auch gerichtlich bestätigt würde. Es ist aber erstens möglich, dass ein Gericht dies im Streitfall abweichend beurteilt und sich auch die Interessenlage der Studentin ändert.


    Für die einzelnen befristeten Verträge muss dann auch die Schriftform gewahrt werden.


    Für weitere Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 06
    RE: Werkstudent*in mit Rahmenvertrag flexibel einsetzen

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre Antwort und die zusätzliche arbeitsrechtliche Einschätzung zu dem Thema.


    Dass ein Arbeitsvertrag mit dem "Rahmenvertrag" bereits begründet würde, wenn sich daraus eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung für die Werkstudentin ergbit, wäre für mich kein Problem. Die Arbeitsleistung wäre dann durch die o. g. Formulierung "...die Arbeitszeit in den Semesterferien 35 Stunden/Woche (Vollzeit) ... beträgt" festgelegt. Die Flexibilität soll lediglich während der Vorlesungszeit bestehen und würde nicht festgelegt, aber begrenzt mit der Formulierung "während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden/Woche " vereinbart.


    Über eine Zusatzvereinbarung zum "Arbeitsvertrag" wird dann jeweils die wöchentliche Stundenzahl während den Vorlesungszeiten, wie oben beschrieben, schriftlich geregelt.


    Der Sachgrund zur Befristung wäre dann nicht der von Ihnen beschriebene Wunsch der Studentin und damit verbunden jeweils einzeln der Zeitraum der Semesterferien oder der Zeitraum der Vorlesungszeit, sondern das Studium bzw. für die Dauer des Studium an sich. Der Wunsch (von beiden Seiten) war ja einen Vertrag zu schaffen, der es ermöglicht neben dem Studium flexibel zu arbeiten. Bricht Sie ihr Studium ab, wäre das Werkstudentenprivileg nicht mehr gegeben und der Vertrag endet. Somit hat Sie die Möglichkeit ein anderes Arbeitsverhältnis anzutreten. Beendet sie ihr Studium erfolgreich, ist sie durch den Vertrag nicht mehr gebunden und kann ein neues Arbeitsverhältnis - bei uns mit angepassten Konditionen oder mit einem anderen Arbeitgeber -eingehen.


    Soweit meine Idee zur Umsetzung. Vielen Dank nochmal für eine Einschätzung.


    Beste Grüße

     

  • 07
    RE: Werkstudent*in mit Rahmenvertrag flexibel einsetzen

    Sehr geehrte Fragsteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die von Ihnen angegebenen Formulierungen zur Arbeitszeit legen aus meiner Sicht eine Verpflichtung der Studentin nahe, tatsächlich 35 bzw. 20 Wochenstunden zu arbeiten. Dies sollte umformuliert werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen dieses Forums keine etwaigen Formulierungsvorschläge prüfen können.


    Im Übrigen hatten wir auf die Risiken hinsichtlich des erforderlichen Sachgrundes für die „Einzelverträge" hingewiesen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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