Sehr geehrtes Expertenteam,
ich bitte um Ihre Einschätzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Werkstudentin im folgenden Fall:
Die Studentin befindet sich derzeit im Auslandssemester und ist an ihrer deutschen Universität bis zum 31.03.2026 offiziell beurlaubt. Die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule gilt jedoch nur bis zum 20.12.2025. Das neue Semester an der deutschen Universität beginnt erst zum 01.04.2026.
Frage:
Kann die Werkstudentin im Zeitraum Januar bis März 2026 weiterhin unter das Werkstudentenprivileg fallen und somit von der Sozialversicherungspflicht (ausgenommen Rentenversicherung) befreit werden, obwohl in diesem Zeitraum keine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorliegt? In der vorlesungsfreien Zeit sind Werkstudierende üblicherweise ohnehin von der Sozialversicherungspflicht befreit (mit Ausnahme der Rentenversicherung). Der Zeitraum Januar bis März stellt nun „quasi“ die vorlesungsfreie Zeit zwischen zwei Semestern dar, sodass die Frage besteht, ob dies auch ohne durchgehende Immatrikulation berücksichtigt werden kann.
Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft!