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  • 01
    Werkstudentin: Beurlaubung und Auslandsemester

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich bitte um Ihre Einschätzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Werkstudentin im folgenden Fall:


    Die Studentin befindet sich derzeit im Auslandssemester und ist an ihrer deutschen Universität bis zum 31.03.2026 offiziell beurlaubt. Die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule gilt jedoch nur bis zum 20.12.2025. Das neue Semester an der deutschen Universität beginnt erst zum 01.04.2026.


    Frage:

    Kann die Werkstudentin im Zeitraum Januar bis März 2026 weiterhin unter das Werkstudentenprivileg fallen und somit von der Sozialversicherungspflicht (ausgenommen Rentenversicherung) befreit werden, obwohl in diesem Zeitraum keine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorliegt? In der vorlesungsfreien Zeit sind Werkstudierende üblicherweise ohnehin von der Sozialversicherungspflicht befreit (mit Ausnahme der Rentenversicherung). Der Zeitraum Januar bis März stellt nun „quasi“ die vorlesungsfreie Zeit zwischen zwei Semestern dar, sodass die Frage besteht, ob dies auch ohne durchgehende Immatrikulation berücksichtigt werden kann.


    Vielen Dank vorab für Ihre Auskunft!

     

  • 02
    RE: Werkstudentin: Beurlaubung und Auslandsemester

    Hallo KS,
     
    Studierende, die bei fortbestehender Immatrikulation für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind, nehmen in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als studierende Person nicht gegeben ist.
     
    Somit finden die Werksstudentenregelungen während des Urlaubssemesters keine Anwendung. In der Folge besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern das regelmäßige monatliche Entgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
     
    Vorlesungsfreie Zeit sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten am Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in der regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Semesterferien ist Vorlage einer Immatrikulation.
     
    Da während der beabsichtigten Beschäftigung von Januar bis März 2026 aufgrund der fehlenden Immatrikulation das Werkstudentenprivileg nicht angewandt werden kann und darüber hinaus keine studienfreie Zeit im Sinne der Sozialversicherung besteht, unterliegt die Beschäftigung nach unserer Einschätzung alternativlos der Sozialversicherungspflicht.
     
    Das bis 20.12.2025 bestehende Auslandssemester hat keine Auswirkungen auf die ab Januar 2026 zu beurteilende Beschäftigung.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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