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  • 01
    Werkstudententätigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Werkstudentin ist bei uns ausschließlich in den Abend- und Nachtstunden tätig. Sie plant jetzt, bei einem weiteren Arbeitgeber zusätzlich tagsüber zu arbeiten.

    Mit beiden Arbeitsverhältnissen zusammen käme sie wöchentlich über die 20-Std.-Grenze.

    Wäre dies im Rahmen der Werkstudententätigkeit möglich?

    Danke vorab für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Werkstudententätigkeit

    Guten Tag,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.  Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
     
    Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist grundsätzlich nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist dann nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
     
    Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Aus Ihrem Sachverhalt ist leider nicht zu erkennen, ob beide Beschäftigungen ohne zeitliche Befristung ausgeübt werden. In diesem Fall wäre die „26-Wochen-Regelung“ nicht anwendbar und das Werkstudentenprivileg entfällt.
    Überschreitet die wöchentliche Arbeitszeit in diesem Fall die Grenze von 20 Stunden ist die Eigenschaft als „ordentlich Studierender“ nicht mehr gegeben und Versicherungspflicht als Arbeitnehmer tritt ein.
     
    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die „26-Wochen-Regelung“ zu prüfen: Sie bleiben Werkstudenten, wenn sie im Laufe eines Zeitjahres maximal 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sofern sie dies am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) tun. Um zu prüfen, ob die 26-Wochen-Regel eingehalten wird, rechnen Sie vom Ende des aktuellen befristeten Studentenjobs ein Jahr zurück. Dann rechnen Sie alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zusammen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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