Expertenforum - Werkstudentenstatus

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  • 01
    Werkstudentenstatus

    Wir beschäftigen im technischen Bereich einen Werkstudenten.

    Im Januar hat er in 2 Wochen die 20-Stunden-Grenze überschritten.

    In der ersten Woche hat er allerdings an 3 von 5 Tagen nachts in der Zeit von

    18.00h - 01.00 bzw. in der 2. Woche an 4 von 5 Tagen ab 18.00h gearbeitet.

    Ist damit der Werkstudentenstatus weiterhin gegeben , da die Arbeit vorwiegend nachts erfolgte und das Studium damit weiterhin im Vordergrund steht?

    Danke für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Werkstudentenstatus

    Hallo Frau Mertl,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
     
    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
     
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.
     
    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
     
    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und eine versicherungsrechtliche Stellungnahme einzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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