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  • 01
    Werkstudentenregelung oder kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrtes Expertenforum,


    wir haben einen ordentlich Studierenden mit einem befristeten Arbeitsvertrag vom 15.09.2025 bis 28.02.2026. Im Vertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden festgelegt. Die Lage der Arbeitstage ist mit dem Vorgesetzten abzustimmen. Das Entgelt wird rund 990 EUR betragen.


    Jetzt steht fest:

    Der Student wird die 15 Stunden an 2 Tagen pro Woche arbeiten. Insgesamt kommt er für den Zeitraum somit auf 48 Arbeitstage.


    Nun ist die Frage: kann er als kurzfristig beschäftigt abgerechnet werden, auch wenn die Anzahl der Arbeitstage im Vertrag nicht geregelt ist? Oder ist hier mit der Werkstudentenregelung abzurechnen?


    Für Ihre Unterstützung im Voraus vielen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen


    G. Zimmermann

  • 02
    RE: Werkstudentenregelung oder kurzfristige Beschäftigung

    Hallo G. Zimmermann,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Hierbei sind alle im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.
     
     
    Kurzfristigkeit wäre nur dann noch gegeben, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft, unvorhergesehen zu unterschiedlichen Anlässen und ohne erkennbaren Rhythmus an maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr erfolgen und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.
     
    Sie liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Lauf eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
     
    In Ihrem Sachverhalt wäre eine kurzfristige Beschäftigung unter der Voraussetzung möglich, dass eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird.
     
    Hierbei ist folgendes zu beachten:
     
    Wird eine Rahmenvereinbarung geschlossen, ist diese grundsätzlich auf maximal ein (Zeit-) Jahr zu begrenzen (z. B. 15.09.2025 bis 28.02.2026). Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind nur dann erfüllt, wenn eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, die einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.
    Dabei ist es unerheblich, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschreitet.
     
    Sofern die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung nicht vorliegen, unterliegt die Beschäftigung in Ihrem Fall im Rahmen des Werkstudentenprivilegs der Rentenversicherungspflicht ab Beginn.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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