Expertenforum - Werkstudentenprivileg - Vorlesungsfreie Zeit

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  • 01
    Werkstudentenprivileg - Vorlesungsfreie Zeit

    In den Terminplänen der Universitäten findet man unterschiedliche Bezeichnungen, wie z. B.

    - Ende der Vorlesungszeit zum xx.xx.2025

    - Semesterferien ab xx.xx.2025 (aber später als Ende der Vorlesungszeit, da dazwischen noch Prüfungszeitraum von xx.xx.2025 bis xx.xx.2025)

    - Vorlesungsfreie Zeit

    - Vorlesungszeiten: Veranstaltungen aber nur vom xx.xx.xx bis xx.xx.xxxx


    Darf ich für den Werkstudenten sowohl die

    vorlesungsfreie Zeit,

    die Zeit der Nicht-Veranstaltungen während der Vorlesungszeit als auch

    die Semesterferien

    als Zeiträume werten, in denen mehr als 20 Std./Woche gearbeitet werden darf?


    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg - Vorlesungsfreie Zeit

    Guten Tag,
     
    Ausnahmen von der 20-Wochenstunden-Grenze bei der Versicherungsfreiheit von Werkstudenten sind nur möglich, wenn sich befristete Beschäftigungen auf die
    • vorlesungsfreie Zeit oder
    • Abend- oder Nachtstunden oder
    • Wochenenden beschränken.
     
    Vorlesungsfreie Zeiten sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. 

    Vorlesungsfreie Zeiten im Sinne des Werkstudentenprivilegs sind lediglich die Zeiten am Ende des Sommersemesters und am Ende des Wintersemesters. Andere Zeiten während der Vorlesungszeiten des Studiums ohne tatsächliche Lehrveranstaltungen (zum Beispiel Weihnachtsferien) werden den vorlesungsfreien Zeiten nicht zugerechnet. Dies gilt auch für die Zeit zwischen der vorgeschriebenen letzten Prüfungsleistung (Abgabe der letzten
    schriftlichen Prüfungsarbeit) und der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfungsleistungen.

    Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlich Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.

    Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden „lediglich“ in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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