Liebes Experten-Team,
ich bitte um Ihre Einschätzung, ob im vorliegenden Fall das Werkstudentenprivileg anwendbar ist:
Ein ordentlicher Student arbeitet befristet als teilzeitbeschäftigter Lehrer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden (= 44,44 % der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft = 12/27 Stunden/Woche). Gleichzeitig arbeitet er noch 5 Stunden pro Woche (= 12,5 % der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten = 5/40 Stunden/Woche) in einer anderen Behörde beim selben Arbeitgeber. Zusammengerechnet für beide Beschäftigungen ergeben sich somit 56,94 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten. Die tatsächlich wöchentliche Arbeitszeit beträgt allerdings nur 17 Stunden und würde daher die 20-Stunden-Grenze unterschreiten.
Ist bei der Beurteilung der 20-Stunden-Grenze auf die tatsächliche Arbeitsleistung abzustellen? Oder ist die individuelle wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten als Berechnungsgrundlage ausschlaggebend (50%-Grenze)? Ist die Werkstudentenregelung hier anwendbar?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.