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  • 01
    Werkstudentenprivileg bei Drittstudium

    Guten Tag,


    ich habe eine Frage zur Anwendung des Werkstudentenprivilegs, genauer gesagt zu einem weiteren Studium, nachdem bereits verschiedene Studienabschlüsse vorliegen.


    Im Schreiben des GKV-Spitzenverbands zur „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 steht folgendes zum Thema Aufbau- oder Zweitstudium, Masterstudium:

    Von der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen, das in einem geregelten Studiengang wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt. Hierunter fallen auch Studenten bei Teilnahme an einem Aufbaustudium (mit Ausnahme des Promotionsstudiums) und einem Masterstudium, soweit es nicht ohne hin schon als Aufbaustudium einzuordnen ist. Die bloße Weiterbildung bzw. Spezialisierung nach einer bereits abgeschlossenen Hochschulausbildung begründet hingegen keine Versicherungsfreiheit.


    Gilt die Regelung für das Zweitstudium auch für ein Drittstudium/Viertstudium etc.? Kann das Werkstudentenprivileg auch bei diesen Studien Anwendung finden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen?


    In meinem aktuellen konkreten Fall liegen folgende Abschlüsse vor: Bachelor Physik, Bachelor Meteorologie & Geophysik und Master Physik der Erde und Atmosphäre.

    Jetzt wird Philosophie und Archäologie mit einem angestrebten Bachelor-Abschluss im ersten Fachsemester studiert.

    In der Beschäftigung neben dem Studium werden die 20 Wochenstunden nicht überschritten. Ist das Werkstudentenprivileg hier anzuwenden?

    Falls ja und das Studium abgeschlossen wird und danach z. B. Germanistik im Bachelor studiert wird, würde auch hier das Werkstudentenprivileg greifen, obwohl es dann das fünfte Studium ist?


    Vielen Dank für die Prüfung meiner Frage!

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg bei Drittstudium

    Hallo LisaA,

    nach den uns vorliegenden Informationen gibt es neben den von Ihnen aus dem Rundschreiben zitierten Regelungen keine weitergehenden Ausführungen seitens des Gesetzgebers. Da das Rundschreiben die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ein Dritt- oder jedes darüber hinausgehende Studium prinzipiell nicht ausschließt, wäre nach unserer   Einschätzung die Anwendung des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.   

    Im Zweifelsfall sollte zur Klärung des Werkstudentenstatus eine versicherungsrechtliche Stellungnahme über die einzugsberechtigte Krankenkasse angefordert werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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