Expertenforum - Werkstudentenprivileg

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  • 01
    Werkstudentenprivileg

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir möchten einen Werkstudenten einstellen.


    Dieser hat im April 2024 das 30. Lebensjahr erreicht und studiert ab dem Wintersemester 2024/2025 im 21 Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschlussziel das Staatsexamen zu erreichen.

    Können wir diesen Werkstudenten gemäß dem Werkstudentenprivileg in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung frei abrechnen?


    Falls nicht ist der Werkstudent in allen Zwischen pflichtig? Welche Personengruppe ist per DEÜV in diesem Fall zu melden?


    Vielen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,
     
    das Werkstudentenprivileg ist für alle ordentlich Studierenden anwendbar. Zu den ordentlich Studierenden gehören Personen, die für ein Studium an einer Hochschule immatrikuliert sind (= Studierende) oder für ihre fachliche Ausbildung eine Schule besuchen (= Fachschüler:innen). Die Werkstudentenregelung findet hingegen keine Anwendung bei einer Beschäftigung, bei der das Studium nicht im Vordergrund steht. Hierzu gehören Studierende, die mehr als 25 Fachsemester studieren. Eine Altersgrenze gibt es jedoch nicht.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist somit eine Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelung weiterhin möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,


    vielen Dank.


    Der Beschäftigte kann sich ab dem 30. Lebensjahr nicht mehr die Vorteile der studentischen Krankenversicherung nutzen. Ab dem 30. LJ muss dieser eine freiwillige KV abschließen und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zahlen. Kann dieser auch in die private Krankenversicherung wechseln, auch wenn dieser vorher in der studentischen Pflichtversicherung versichert war und bereits seit 20 Semestern studiert?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,
     
    in der studentischen Krankenversicherung sind die Studenten bis zum Ablauf des Semesters versichert, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Danach müssen sie sich als studierende Person freiwillig krankenversichern.

    Liegt kein Tatbestand für eine Versicherungspflicht vor kann der Student nach Ablauf der Studentischen Versicherung auch in die PKV wechseln.
     
    Alles nachzulesen in Krankenversicherung für Studierende: Wissenswertes | AOK
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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