Hallo Expertenteam,
beim Land RLP werden sehr viele Studenten als Vertretungs-Lehrkräfte eingestellt.
In den Arbeitsverträgen wird eine geringe Arbeitszeit (meist 1 Stunde pro Woche) vereinbart.
Bei Bedarf einer Vertretungslehrkraft wird die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend erhöht (bis zu 20 Stunden pro Woche).
Das hat zur Folge, dass bei diesen beschäftigten Studenten, monatlich eine Sozialversicherungsrechtliche Prüfung durchgeführt werden muss und es erfolgt fast monatlich ein Wechsel von Geringfügig zu Werkstudent und umgekehrt.
Entsprechend umfangreich sind die SV-Meldungen an die Sozialversicherungsträger.
Dies führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand.
Daher überlegen wir, ob es möglich ist, diese beschäftigten Studenten durchgehend als Werkstudent abzurechnen.
Frage: Ist dies zulässig?
Wird es bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung zu einer Feststellung kommen, wenn nicht alle Monate über der Geringfügigkeitsgrenze liegen?
Für eine Antwort bedanke ich mich
VG