Expertenforum - Werkstudentenprivileg

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  • 01
    Werkstudentenprivileg

    Hallo Expertenteam,

    beim Land RLP werden sehr viele Studenten als Vertretungs-Lehrkräfte eingestellt.

    In den Arbeitsverträgen wird eine geringe Arbeitszeit (meist 1 Stunde pro Woche) vereinbart.

    Bei Bedarf einer Vertretungslehrkraft wird die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend erhöht (bis zu 20 Stunden pro Woche).

    Das hat zur Folge, dass bei diesen beschäftigten Studenten, monatlich eine Sozialversicherungsrechtliche Prüfung durchgeführt werden muss und es erfolgt fast monatlich ein Wechsel von Geringfügig zu Werkstudent und umgekehrt.

    Entsprechend umfangreich sind die SV-Meldungen an die Sozialversicherungsträger.

    Dies führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand.

    Daher überlegen wir, ob es möglich ist, diese beschäftigten Studenten durchgehend als Werkstudent abzurechnen.

    Frage: Ist dies zulässig?

    Wird es bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung zu einer Feststellung kommen, wenn nicht alle Monate über der Geringfügigkeitsgrenze liegen?

    Für eine Antwort bedanke ich mich

    VG

     

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorausschauend zu Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob es sich um eine geringfügig entlohnte oder um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudent handelt.
     
    Solange Studierende monatlich mehr als 538,00 € verdienen, aber insgesamt nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, gehören sie vom Erscheinungsbild zu den Werkstudenten. Dagegen sind Studenten mit einem Arbeitsentgelt bis durchschnittlich maximal 538,00 € im Monat als geringfügig entlohnte Mitarbeiter bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
     
    Zur Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten, und zwar bei
    ·         schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und
    ·         in den Fällen, in denen bei Dauerarbeitsverhältnissen saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden.

    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.

    Eine aufgrund der Schätzung getroffene Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung später nicht übereinstimmt. Sobald sich abzeichnet, dass die Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ist diese für die Zukunft zu korrigieren.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist deshalb eine vorausschauende Jahresschätzung zu erstellen. Liegen die voraussichtlichen Einnahmen innerhalb der Grenzwerte für die geringfügig entlohnte Beschäftigung (6.456 €) ist eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale zu erstellen. Ergibt die Schätzung der schwankenden Bezüge eine Überschreitung des Jahreswertes liegt der Werkstudentenstatus vor.

    Eine kurzfristige Unter- oder Überschreitung des mtl. Grenzwertes der geringfügig entlohnten Beschäftigung führt somit nicht zu einer neuen versicherungsrechtlichen Bewertung. Lediglich bei dauerhafter Veränderung der Entgelte gegenüber dem Schätzwert ist ggf. eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung für die Zukunft vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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