Expertenforum - Werkstudenten - 20-Stunden-Grenze - Rufbereitschaft

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  • 01
    Werkstudenten - 20-Stunden-Grenze - Rufbereitschaft

    Hallo Expertenteam,

    wir haben in unserem Bereich Werkstudenten, die auch Rufbereitschaft übernehmen. Unsere Frage dazu, in wie weit die Rufbereitschaft bei der Beurteilung der 20-h-Grenze berücksichtigt werden muss. M. E. nur, wenn auch ein tatsächlicher Einsatz mit entsprechenden Einsatzzeiten vorliegt. Wenn es zu keinem Einsatz komm und nur die Pauschale für die Bereitschaft gezahlt wird, sollte das doch keinen Einfluss auf die 20-h-Grenze haben. Richtig?

    Viele Grüße

    A. Myrach

  • 02
    RE: Werkstudenten - 20-Stunden-Grenze - Rufbereitschaft

    Guten Tag,


    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern.


    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.


    Wird während des Semesters die Arbeitszeit eines Studierenden auf über 20 Stunden in der Woche ausgeweitet, muss diese „Ausweitung“ befristet sein und darf sich nur auf die Abend-/Nachtstunden oder die Wochenenden erstrecken. In dieser Konstellation bleibt das Werkstudentenprivileg - unter Beachtung der 26 Wochen-Regelung - weiterhin erhalten.


    Dagegen führt ein Überschreiten der wöchentlichen 20 Stunden-Grenze ohne „zeitliche Befristung“ während des Semesters zum Eintritt der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.


    Ihre Frage nach der Anrechenbarkeit von Rufbereitschaftszeiten auf die Arbeitszeit betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.


    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Werkstudenten - 20-Stunden-Grenze - Rufbereitschaft

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Soweit ersichtlich, existiert bislang keine gerichtliche Entscheidung zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage. Meines Erachtens ist aber für die „20-Stunden-Grenze“ nur die tatsächliche Arbeitszeit im Rahmen der Rufbereitschaft heranzuziehen, nicht aber die Dauer der Bereithaltung. Bei der Bereithaltung handelt es sich nicht um Arbeitszeit im arbeitszeitschutzrechtlichen Sinne. Das heißt, der Arbeitnehmer kann während dieser Zeit auch anderen Freizeitaktivitäten oder auch seinem Studium nachgehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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