Expertenforum - Werkstudent und gleichzeitig Praktikum

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  • 01
    Werkstudent und gleichzeitig Praktikum

    Guten Tag,


    aus einer anderen Anfrage habe ich entnommen, dass während einer Beschäftigung als Werkstudent auch ein Pflichtpraktikum im Rah­men ei­nes Stu­di­ums möglich ist.


    Fragen hierzu:

    - Dürfen beide Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber stattfinden und wird er dann weiterhin als Werkstudent (106) abgerechnet?

    - Wie sieht es mit einem freiwilligem unbezahlten Praktikum aus?


    Vielen Dank & Viele Grüße

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Werkstudent und gleichzeitig Praktikum

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungsverhältnisse
    neben einem Ausbildungsverhältnis bzw. einem vorgeschriebenen Praktikum. In diesen Fällen können tatsächlich zwei getrennt voneinander zu beurteilende Beschäftigungen vorliegen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall kann daher ein vorgeschriebenes Praktikum während des Studiums neben der Werkstudententätigkeit bei einem Arbeitgeber bestehen.
     
    Als freiwillig gelten alle Praktika, welche nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Ein freiwilliges Praktikum unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Hier wären dann beide Beschäftigungen zusammenzurechnen und als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu betrachten. Bei Überschreitung der 20 Wochenstunden liegt Sozialversicherungspflicht vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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