Expertenforum - Werkstudent und gleichzeitig in Teilzeit angestellt

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  • 01
    Werkstudent und gleichzeitig in Teilzeit angestellt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Bewerbung einer Person erhalten, die aktuell einen Aufenthaltstitel nach § 18d besitzt. Die Person ist an einer Universität eingeschrieben und dort auch in Teilzeit 50% angestellt (TVL-13). Sie hat sich mit der ansässigen Ausländerbehörde, so wie mit einem Anwalt ausgetauscht und von beiden Seiten wurde ihr bestätigt, dass sie zusätzlich zu dieser Tätigkeit und mit ihrem Aufenthaltstitel als Werkstudent in einem privaten Unternehmen arbeiten kann.

    Ist dies korrekt und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese Information?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Werkstudent und gleichzeitig in Teilzeit angestellt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    § 18d Abs. 5 AufenthG regelt die von dem Aufenthaltstitel umfasste, zulässige Erwerbstätigkeit. Danach berechtigt der Aufenthaltstitel nur zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bzw. zu Tätigkeiten in der Lehre. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit ist vom Aufenthaltstitel nach § 18d AufenthG nicht mehr umfasst.


    Gegebenenfalls müsste bei der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 4a AufenthG eine über den Zweck des § 18d AufenthG hinausgehende Beschäftigung beantragt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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