Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Bewerbung einer Person erhalten, die aktuell einen Aufenthaltstitel nach § 18d besitzt. Die Person ist an einer Universität eingeschrieben und dort auch in Teilzeit 50% angestellt (TVL-13). Sie hat sich mit der ansässigen Ausländerbehörde, so wie mit einem Anwalt ausgetauscht und von beiden Seiten wurde ihr bestätigt, dass sie zusätzlich zu dieser Tätigkeit und mit ihrem Aufenthaltstitel als Werkstudent in einem privaten Unternehmen arbeiten kann.
Ist dies korrekt und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese Information?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.