Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben bei der Überprüfung festgestellt, dass ein Werkstudent die 20-Stunden-Grenze, außerhalb der Semesterferien, überschritten hat.
Es handelt sich um die Monate: Januar, Mai und Juni.
Wir würden den Werkstudenten rückwirkend korrigieren, auf voll pflichtig in der Sozialversicherung (Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1) für Januar.
Für den Monat Februar den Werkstudentenstatus (Beitragsgruppenschlüssel 0 1 0 0) lassen und für die Monate Mai und Juni wieder auf voll pflichtig (Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1) umstellen.
Ist diese Vorgehensweise richtig?
Grundsätzliche Frage:
Wenn wir bei der Überprüfung der Werkstudenten feststellen, dass die 20-Stunden-Grenze (während der Vorlesungszeit) in einem Monat, zum Beispiel Mai, überschritten und im nächsten Monat (Juni) wieder eingehalten wird.
Wie wird dann korrigiert?
Mai: Beitragsgruppenschlüssel 1 1 1 1 voll pflichtig in der Sozialversicherung
Juni: Beitragsgruppenschlüssel 0 1 0 0 Werkstudent und so weiter
Je nachdem was die Überprüfung des Zeitkontos zeigt.
Ist das so richtig?
Vielen Dank und Grüße
C. Petersen