Expertenforum - Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten

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  • 01
    Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten

    Liebes Expertenforum-Team,


    am Telefon des Firmenservice wurde ich gebeten, meine Frage hier zu stellen:


    Ein Werkstudent hat einen Vertrag über 18 Stunden in der Woche mit Unternehmen A und möchte nun eine Tätigkeit als Übungsleiter aufnehmen über 1,5 Stunden die Woche mit Institution B.


    - In welcher Form muss Unternehmen A die Einhaltung der 20h-Regel dokumentieren in Bezug auf die Tätigkeit bei Institution B? Reicht eine schriftliche Bestätigung des Werkstudenten, der Vertrag oder ein anderweitiges Dokument, welches einmalig abgelegt werden kann? Muss wöchentlich der Stundenzettel angefordert werden? Wie schützt Unternehmen A sich effektiv und wasserdicht vor unerwünschten Konsequenzen, wenn der Werkstudent entgegen der schriftlichen Versicherung mehr Stunden bei Institution B leistet?

    - Ist für die Tätigkeit bei Institution B eine weitere Werkstudententätigkeit, ein Minijob oder eine Abrechnung über die Übungsleiterpauschale zwingend aus Sicht des Unternehmens A oder ist das unerheblich?

    - Haben Sie weitere Hinweise, die dringend zu beachten wären?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und viele Grüße!

  • 02
    RE: Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten

    Guten Tag,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

    Sofern für solche Tätigkeiten kein Arbeitsentgelt, sondern „lediglich“ eine „Aufwandsentschädigung“ bzw. eine „Ehrenamtspauschale“ gezahlt wird, liegt keine entgeltliche Beschäftigung vor.
     
    Eine derartige Tätigkeit hat nach unserem Verständnis keinen Einfluss auf das Werkstudentenprivileg im Rahmen einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die 1,5 Stunden als Übungsleiter zählen zweifelsohne zu den 20h/Woche. Dies wurde bereits vom Firmenservice bestätigt und diese Interpretation entspricht auch den Fallbeispielen in den veröffentlichten Verständnishilfen. Wenn die Übungsleitertätigkeit als Minijob abgerechnet wird, wie dokumentiert Unternehmen A die Stunden bei Institution B (siehe Frage oben)?

  • 04
    RE: Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten

    Guten Tag,
     
    wenn ausschließlich eine Tätigkeit als Übungsleiter unter Anwendung der Übungsleiterpauschale ausgeübt wird, verbleibt es bei unserer ersten Antwort und die Stunden werden nicht bei der wöchentlichen Stundenzahl berücksichtigt.
     
    Wird ein Minijob unter Anrechnung der Übungsleiterpauschale  abgerechnet, erfolgt eine Addition der wöchentlichen Arbeitszeiten und der Studierende weist die Stunden anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen nach.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre erneute Rückmeldung. Richtig, die Stunden müssen addiert werden. Die Frage ist, wie Unternehmen A das dokumentiert, denn nicht der Studierende muss dies nachweisen, sondern Unternehmen A z.B. im Falle einer Betriebsprüfung. Daher nochmals:


    In welcher Form muss Unternehmen A die Einhaltung der 20h-Regel dokumentieren in Bezug auf die Tätigkeit bei Institution B?

    Muss also in Unternehmen A ein Stundennachweis für die Tätigkeit in Institution B abgelegt werden? Was ist dabei zu beachten?


    Vielen Dank!

  • 06
    RE: Werkstudent: Dokumentation 20h-Grenze bei mehreren Tätigkeiten

    Guten Tag,
     
    § 28o SGB IV - Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
    (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
     
    Sie haben Recht, dass die Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren haben (§ 28f SGB IV) und die Nachweise bei einer Betriebsprüfung vorlegen müssen. Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind von dem Studierenden beizubringen, damit die ordnungsgemäße Durchführung der Melde- und Beitragszahlungen gewährleitet ist.  
     
    Denkbar ist auch, dass die Arbeitgeber sich austauschen, damit der Werkstudentenstatus nicht entfällt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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