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  • 01
    Werkstudent

    Ich habe einen Werkstudent, der bisher als Minijobber beschäftigt war und aufgrund der Semesterferien ab März 40 Stunden arbeiten möchten. Mir ist bekannt das er in seiner vorlesungsfreien Zeit / Semesterferien mehr als 20 Stunden arbeiten darf und somit weiterhin über seiner studentischen Krankenversicherung versichert ist (Beitragsgruppe 0100). Sind hier auch

    die 26 Wochen maßgeblich und was muss ich ggf. noch beachten ? Danke vorab.

  • 02
    RE: Werkstudent

    Hallo HR Payroll,
     
    wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist. Für den Zeitraum der Semesterferien erfolgt die Verbeitragung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ( Beitragsgruppenschlüssel „0100, Personengruppenschlüssel „106“) über die einzugsberechtigte Krankenkasse.
     
    Darüber hinaus dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten (26 Wochen-Regelung).

    Hierbei ist grundsätzlich folgendes zu beachten:

    Studierende, die im Laufe eines  (Zeit-) Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausüben, sind vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierende, sondern als Beschäftigte anzusehen, wenn die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ergibt.
     
    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.
    (Bsp.: geplantes Beschäftigungsende 31.03.2025; Jahreszeitraum 01.04.2024 – 31.03.2025).
     
    Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, jedoch bleiben vorgeschriebene Zwischenpraktika unberücksichtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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