Expertenforum - Werkstudent

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

  • 01
    Werkstudent

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN hat seine Staatsexamen in der Zahnmedizin im November 2023 abgeschlossen und ist seit Dezember 2023 Doktorand. Er ist 27 Jahre und im 11 Fachsemester, immatrikuliert bis 31.03.2024 Auf Grund seines Alters ist er in einer gesetzlichen KK mit einem Fixbeitrag von 125,00 € bis zum 31.03.2024 versichert. Er soll im Februar bis März mit einem Gehalt von ü b e r 538,00 € angestellt werden, mit einer Wo.-Arbeit von 15 Std. Kann er als Werkstudent angemeldet werden? = frei in der KV, PV, AV und pflichtig in der RV?

    Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: Werkstudent

    Hallo Kluge,

    Personen, die als Doktoranden nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung ihrer Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind (z.B. um die Universitätseinrichtungen benutzen zu können), gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden. Die Promotion dient in der Regel der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums und gehört nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung. Eine Abrechnung im Rahmen der Werkstudentenregelung ist somit nicht möglich.
     
    Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt - wie in Ihrem Fall – die Geringfügigkeitsgrenze, unterliegt die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer. Aufgrund der   bestehenden Berufsmäßigkeit kann das Beschäftigungsverhältnis nicht im Rahmen der Kurzfristigkeit sozialversicherungsfrei beurteilt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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