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  • 01
    Werksstudent

    Hallo,


    wir haben einen Mitarbeiter, welcher 46 Jahre ist und im 10 Fachsemester studiert, insgesamt hat er aber bereits 24 Hochschulsemester. Eine gültige Immatrikulationsbescheinigung liegt vor, auch umfasst die Tätigkeit weniger als 20 Wochenstunden. Kann er trotz des Alters und der Hochschulsemester als Werkststudent abgerechnet werden ? Muss er uns einen Nachweis über die KV bringen - studentische KV ist ja auf Grund des Alters ausgeschlossen.

    Vielen Dank

    A.Thiele

  • 02
    RE: Werksstudent

    Guten Tag,
     
    zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören alle Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer wird allerdings von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht weiter in Betracht kommt. Die Rechtsprechung unterstellt bei derart langer Studienzeit, dass kein ernsthafter Studierwille mehr vorliegt.
     
    Sofern also das 25. Fachsemester noch nicht erreicht ist, ist eine Abrechnung als Werkstudent trotz höheren Lebensalters möglich ist.

    Eine Krankenversicherung der Studenten ist aufgrund des Alters ausgeschlossen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werksstudent

    Hallo,

    Muss der Mitarbeiter uns eine Krankenversicherung nachweisen für eine evtl. SV-Prüfung oder ist dies unerheblich, da er ja auf Grund der Fachsemester noch das Werksstudentenprivileg in Anspruch nehmen kann.


    Vielen Dank

    A.Thiele

  • 04
    RE: Werksstudent

    Guten Tag,
     
    für Ihre Lohnunterlagen benötigen Sie einen Nachweis, dass der Student als ordentlich Studierender immatrikuliert ist.
    Ein Nachweis über eine Krankenversicherung ist nicht notwendig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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