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  • 01
    Weiterbeschäftigung von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern nach Renteneintritt

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    bei einem Mitarbeiter besteht aufgrund der Höhe seines Einkommens keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Er ist freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Ab dem 01.10.25 bezieht er eine Regelaltersrente. Sein Dienstverhältnis wird mit unverändertem Einkommen bis zum 31.03.26 fortgeführt. Wie ist der Mitarbeiter ab dem 01.10.25 in der Krankenversicherung zu behandeln? Ist auch hier ein ermäßigter Versicherungsbeitrag zu berücksichtigen? Erhält er weiterhin einen Zuschuss (ohne Anspruch auf Krankengeld) vom Arbeitgeber?

    Mit freundlichen Grüßen

    Meikel

     

  • 02
    RE: Weiterbeschäftigung von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern nach Renteneintritt

    Guten Tag,
     
    der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für einen gesetzlich krankenversicherten Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lautet „9321“ (Personengruppenschlüssel „119“).

    Für den Mitarbeiter ist sowohl für die Ermittlung seines freiwilligen Krankenversicherungsbeitrags als auch für den Beitragszuschuss der ermäßigte Beitragssatz maßgebend. 

    Die Verpflichtung des Arbeitgebers, in einem solchen Fall einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren, ergibt sich aus § 257 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V sowie § 61 Abs. 1 SGB XI.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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