Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Weiterbeschäftigung nach Regelaltersrente

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Mitarbeiter, der seine Regelaltersgrenze zum 01.01.2026 erreicht.


    Dies war ihm gar nicht bewusst (Rentenantrag hat er hierzu noch nicht gestellt).

    Er würde gerne seine Beschäftigungsverhältnis regulär (SVpflichtig) fortführen.


    Wie ist der Mitarbeiter zu schlüsseln / in welchen PGS zu nehmen, wenn er noch keine Rente beantragt hat bzw. was ist u.a. noch zu beachten bei solch einer Fallkonstellation?


    Wie bekommen wir mit, wenn er seine Rente nach dem Eintritt der Regelaltersgrenze beantragt - auch regulär über die Aufforderung der 57er Meldung?


    Danke Vorab.

  • 02
    RE: Weiterbeschäftigung nach Regelaltersrente

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,

    für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, jedoch (noch) keine Rente in Anspruch nehmen und weiterhin mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „1121“ (Personengruppenschlüssel „101“).
     
    Sobald der Mitarbeiter eine Altersvollrente bezieht, ist dieser verpflichtet, den Rentenbezug durch geeignete Unterlagen (Rentenbescheid) dem Arbeitgeber nachzuweisen. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber durch die Krankenkasse aufgefordert werden, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen, sobald diese Kenntnis durch die Deutsche Rentenversicherung erhalten hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam        
     
     

  • 03
    RE: Weiterbeschäftigung nach Regelaltersrente

    Trifft die Schlüsselung auf 1121 und 101 auch zu, wenn der Mitarbeiter aktuell eine Altersrente für langjährig Versicherte hat und mit 3121 und 120 geschlüsselt ist?


    Bleibt diese Schlüsselung beibehalten oder ist die Umstellung auf 1121 und 101 erforderlich?


    Vorab besten Dank.

  • 04
    RE: Weiterbeschäftigung nach Regelaltersrente

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,

    wie in unserer ersten Antwort mitgeteilt, bezieht sich die Schlüsselung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1121“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ ausschließlich  auf gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, ein Arbeitsentgelt oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze beziehen, jedoch (noch) keine „Vollrente wegen Alters“ in Anspruch nehmen.

    Sofern, wie nun von Ihnen geschildert, der Mitarbeiter eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „3121“ sofern auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde. Dabei ist der Personengruppenschlüssel „120“ anzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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